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Internetrecht und Vertragsrecht | 02.12.2015

Online-Handel

Gefahrübergang: Wer trägt das Risiko, dass die Kaufsache beim Versand beschädigt wird oder verloren geht?

Wichtige AGB-Klauseln für Online-Shops – Teil 5

Der heutige Artikel aus der Reihe „Wichtige AGB-Klauseln für Online-Shops“ behandelt die Frage, ob (und wenn ja, wann) der Online-Händler die Gefahr von Transportschäden oder Verlust auf den Käufer abwälzen kann.

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Was Gefahrübergang bedeutet

Der Begriff Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer nicht mehr für das Schicksal der Kaufsache verantwortlich ist und infolgedessen der Käufer das Risiko einer Beschädigung tragen muss. Nach dem Gefahrübergang muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, auch wenn die Kaufsache vollständig zerstört ist.

Diese Frage ist praktisch von hohem Interesse für Verkäufer physischer Güter. Ihre Beantwortung entscheidet darüber, ob sie den Kaufpreis behalten können oder zurückerstatten müssen und auf einem finanziellen Schaden sitzen bleiben.

In AGB liest man dazu immer wieder

„Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit Versendung auf den Kunden über.“

Der Gefahrübergang wird damit auf den Zeitpunkt verlegt, indem die Kaufsache den Herrschaftsbereich des Verkäufers verlässt und auf den Weg zum Kunden gebracht wird. Dies erscheint zunächst einmal sachgerecht, da der Verkäufer keinen Einfluss mehr auf die Sache hat.

Aber diese AGB-Regelung ist unwirksam. Ihre gegenüber Verbrauchern ist unzulässig und hat in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen geführt.

Gesetzliche Regelung zum Gefahrübergang

Nach der Rechtslage besteht der Grundsatz, dass die Gefahr in dem Moment auf den Käufer übergeht, indem er die Kaufsache erhält. Die Risikotragung wird also von Hand zu Hand weitergereicht, vom Herrschaftsbereich des Verkäufers in die des Käufers. Das ergibt sich aus § 446 BGB. Der lautet insoweit klar:

„Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.“

Das passt aber nicht für den Online-Handel, bei dem Käufer und Verkäufer räumlich getrennt sind.

Für diese Sachlage existiert § 447 BGB. Der besagt vereinfacht formuliert:

„Wer die Kaufsache nicht beim Verkäufer abholt, sondern eine Versendung der Kaufsache wünscht, muss auch das dem Versand innewohnende Risiko tragen“.

Hiernach gilt in der Tat: der Verkäufer wird vom Risiko der Beschädigung oder des Verlustes frei, wenn er auf Wunsch des Käufers die Sache (ordnungsgemäß und sicher verpackt) an ein Transportunternehmen übergibt. Der Käufer trägt das Risiko des Versandes, wenn er nicht vor Ort im stationären Handel einkauft.

Besondere Regelung für das Verbrauchergeschäft

Eine vernünftige, klare Regelung. So scheint es.

Jedoch bestehen gerade für das wichtige Verbraucher (oder B2C-) Geschäft, das im Online-Handel den bei weitem größten Anteil ausmacht, eine Ausnahme mit weitreichender Wirkung.

Verbraucher gelten nach dem gesetzlichen Leitbild als besonders schutzwürdig. Daher wird die Anwendung des zuletzt beschriebenen § 447 BGB de facto ausgeschlossen (§ 474 Abs. 2 BGB).

Dies hat zur Folge, dass es bei der Grundregel bleibt und die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Verlustes erst mit Lieferung an den Verbraucher auf diesen übergeht, nicht schon bei Übergabe an den Transportdienstleister.

Für die AGB bedeutet dies, dass eine Klausel zum Gefahrübergang, die nicht nach Unternehmern und Verbrauchern als Kunden differenziert, unwirksam ist und besser geändert werden sollte.

Bei Fragen zum Thema AGB-Gestaltung kontaktieren Sie uns gern.

Unsere Kontaktdaten und weitere Informationen zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Internetseite www.agb-berater.de. Weiterführende Informationen zu den Themen Gefahrtragung, Versendungsrisiko und Transportschäden auch auf www.paket-schaden.de.

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