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Glückspielrecht und Verbraucherrecht | 08.02.2018

Online-Glücks­spiel

Glücks­spiel im Internet: Höchst­richterliche Rechtsprechung im Kampf gegen verbotenes Online-Glücks­spiel

Internet­verbot verstößt nicht gegen unions­rechtliche Dienst­leistungs­freiheit

Zahlreiche Presse­berichte in der letzten Zeit haben für bundesweite Aufklärung gesorgt: Online-Glücks­spiel ist in Deutschland verboten, obwohl dafür im Internet sowie auch im Fernsehen nach wie vor intensiv geworben wird.

Seit 2008 ist dieses Verbot im Glücksspiel­staats­vertrag nieder­gelegt. In § 4 Abs. 4 GlüStV heißt es wie folgt:

„(4) Das Ver­anstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücks­spiele im Internet ist verboten.“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV)

Diese Regelung ist wohl dafür ursächlich, dass es keine Online­glücks­spiel­anbieter mit Sitz in Deutschland gibt. Online­glücks­spiel­anbieter verlagern ihren Sitz regelmäßig ins europäische Ausland, wie z.B. Malta, Gibraltar usw. Von dort aus wird dann der deutsche Markt via Internet bedient. Hierbei berufen sich die Glücks­spiel­unternehmen auf die sogenannte Dienst­leistungs­freiheit, die europa­rechtlich garantiert wird.

Das Verbot des Online-Glücks­spiels ist kein Rechts­produkt „Made in Germany“. Dieses Verbot gibt es auch in anderen EU-Ländern wie z.B. Portugal und es war bereits Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichts­hofs (Im Folgenden nur: EuGH).

EuGH: Portugiesische Online-Glücksspiel-Verbot mit der europarechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar

Bereits im Jahre 2009 hat der EuGH bestätigt, dass das portugiesische Online-Glücks­spiel-Verbot mit der europa­rechtlich geschützten Dienst­leistungs­freiheit gemäß Art. 49 EG vereinbar ist.

In diesem Urteil stellte der EuGH zunächst fest, dass das Online-Glücks­spiel-Verbot die Dienst­leistungs­freiheit tatsächlich beschränkt. Diese Beschränkung kann allerdings aus zwingenden Gründen des Allgemein­interesses gerechtfertigt sein. Solche zwingende Gründe des Allgemein­intereses sieht der EuGH in der Bekämpfung der Kriminalität. Glücks­spiele bergen nämlich eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten:

„(63) Dazu ist fest­zustellen, dass die Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allgemein­interesses sein kann, der geeignet ist, Beschränkungen hinsichtlich der Wirtschafts­teilnehmer zu recht­fertigen, denen es gestattet ist, Dienst­leistungen im Glücks­spiel­sektor anzubieten. Glücks­spiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten.“ ...

„(70) Außerdem bergen die Glücks­spiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücks­spiel­märkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.“ (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.09.2009, Az. C-42/07)

In § 1 GlüStV werden die Ziele des Glücksspiel­staats­vertrages statuiert. Gemäß § 1 Nr. 4 GlüStV ist sicherzustellen, dass Glücks­spiele ordnungs­gemäß durch­geführt, die Spieler vor betrügerischen Machen­schaften geschützt und die mit Glücks­spielen verbundene Folge- und Begleit­kriminalität abgewehrt werden.

BVerwG: Internetverbot verstößt nicht gegen unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

Deshalb war es auch kein Wunder, dass das Bundes­verwaltungs­gericht am 26. Oktober 2017 in Einklang mit dieser EuGH-Recht­sprechung bestätigt hat, dass das Online-Glücks­spiel­verbot wirksam ist. Dieses Verbot umfasst auch Online­sport­wetten, wenn keine erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist.

Da diese Entscheidung noch nicht veröffentlicht ist, zitieren wir auszugs­weise aus der Presse­mitteilung des Bundes­verwaltungs­gerichts, die sehr eindeutig ist:

„Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Ver­anstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücks­spiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internet­verbot verstößt nicht gegen die unions­rechtliche Dienst­leistungs­freiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundes­verwaltungs­gericht bezogen auf das vormalige generelle Internet­verbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glück­spiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücks­spiel (u.a. unbeschränkte Verfügb­arkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugend­schutz) bereits fest­gestellt. Dass der Glücksspiel­staats­vertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarz­markt für Glücks­spiel im Internet bekämpft werden.“ (Presse­mitteilung des Bundes­verwaltungs­gerichts Nr. 74/2017 vom 27.10.2017 zu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2016, Az. BVerwG 8 C 6.15, BVerwG 8 C 7.15, BVerwG 8 C 8.15, BVerwG 8 C 4.16, BVerwG 8 C 5.16, BVerwG 8 C 8.16)

Diese Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts ist zu begrüßen. Die Entscheidung stellt einen Meilenstein im Kampf gegen das illegale Glücks­spiel dar. Diese Entscheidung ist nunmehr nicht nur für die Glücks­spiel­anbieter ein „Dorn im Auge“, sondern auch für die Banken und Zahlungs­dienst­leister wie PayPal, Sofort­überweisung, Giropay usw.

Wenn das Verbot für das Online­glücks­spiel zulässig ist, ist konsequenterweise auch das Mitwirkungs­verbot an Zahlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Glücks­spiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zulässig.

Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung!

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivil­rechtlich gegen die Kredit­karten­banken, PayPal, Sofort­überweisung, Giropay usw. vorgehen.

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