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Haftungsrecht, Schadensersatzrecht und Versicherungsrecht | 11.10.2018

VW Abgas­skandal

Gute Nachrichten für VW-Diesel-Besitzer: VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt

VW muss auch für Audi, Seat oder Skoda Kaufpreis unter Anrechnung individuell gezogener Nutzungen erstatten

Mit dem Oberlandes­gericht Köln bestätigt nunmehr erstmals ein nordrhein-westfälisches Oberlandes­gericht die Rechts­auffassung der Rechts­anwälte Rogert & Ulbrich, dass die Volkswagen AG den Kläger nach dem von den Anwälten vorgetragenen Tatsachen­stoff vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe.

Das Oberlandes­gericht führt dazu aus, dass dies zur Konsequenz habe, dass die Volkswagen AG auch dann den Kaufpreis unter Anrechnung der individuell gezogenen Nutzungen zu erstatten habe, wenn es sich bei dem gekauften Fahrzeug um einen Audi, Seat oder Skoda handele.

Schädigungshandlung folgt aus Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs

Die Schädigungs­handlung könne auch bereits in dem Inverkehr­bringen des mangelhaften Motors mit der den Mangel beinhaltenden System­steuerungs­software gesehen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, dass Volkswagen selbst Herstellerin sei (Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018, Az: 15 U 104/18).

Bei dem streit­gegen­ständlichen Fahrzeug handelte es sich nämlich um einen Audi A1 mit einem 1.6 TDI Motor. Gleichwohl wurde nicht die Audi AG, sondern die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Senats fügt sich nahtlos in die Linie, die bereits weitere Senate des Ober­landes­gerichts Köln vertreten hätten. Darauf weist auch der Senat in seinem Hinweis­beschluss hin, um deutlich zu machen, dass es sich hier um eine grundsätzliche Haltung mehrerer OLG-Senate des Ober­landes­gerichts Köln handelt.

OLG Oldenburg bejaht vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch VW

Rücken­deckung erfährt das Oberlandes­gericht Köln durch das Oberlandes­gerichte Karlsruhe und das Oberlandes­gericht Oldenburg. Das Oberlandes­gericht Oldenburg erteilte am 19.06.2018 gleich­lautende Hinweise zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Az: 2 U 9/18). Wörtlich heißt es dort:

„... weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung noch darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung des Sach-und Streit­standes davon ausgeht, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraus­setzungen des §§ 826 BGB zu Recht bejaht hat.“

OLG Karlsruhe sieht Haftung nach § 826 BGB gegeben

Das Oberlandes­gericht Karlsruhe führt im Verfahren 13 U 17/18 in einem Hinweis vom 06.07.2018 weiter aus: „Nach vorläufiger Rechts­auffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für eine Haftung der VW AG auf Schadens­ersatz nach § 826 BGB als dagegen. Ob die Haftung auch über § 831 BGB begründet werden kann, was nach dem Bußgeld­bescheid der Staats­anwaltschaft Braunschweig durchaus im Raum steht, hängt vom Partei­vortrag in den jeweiligen Verfahren ab.“

„Sehr gute Erfolgsaussichten für Klagen“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert freut sich für die von der Kanzlei Rogert & Ulbrich vertretenen Mandanten und erklärt: „Aufgrund der immer deutlicher werdenden Linie der Oberlandes­gerichte dürfen die Geschädigten sich ermutigt sehen, den Klageweg zu wählen. Es ist davon auszugehen, dass die wenigen ver­bleibenden Land­gerichte (33 von 115), die derartige Klagen als unbegründet erachten, diese Entwicklung mit Sorgen­falten beobachten.“

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