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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 16.12.2015

Verkehrsunfall

Haftung für psychische Beschwerden nach einem Verkehrsunfall: BGH verneint grundsätzlich die Zurechnung von psychischen Folgeschäden bei einer Begehrensneurose

Haftung für psychische Beschwerden durch einen Verkehrsunfall

Psychische Erkrankungen nehmen scheinbar in unserer Gesellschaft zu. Daher ist es fast logische Folge, dass psychische Fehlverarbeitungen immer mehr in den Blick der Rechtsprechung geraten.

BGH hat die Zurechnung von psychischen Schäden bisher verneint - Bei einer Begehrungsneurose verneint er diese grundsätzlich

Der BGH hat bisher die Zurechnung von psychischen Schäden verneint, wenn das schädigende Ereignis geringfügig war und nicht gerade auf eine spezielle Schadenslage des Geschädigten traf (BGH NJW 1998, 812, 812; BGH NJW 2000, 862, 863). Bei einer sogenannten Begehrensneurose verneint der BGH eine Zurechnung der psychischen Folgeschäden jedoch grundsätzlich. Nun mehr stellt der BGH jedoch von diesem Grundsatz abweichend klar, dass das Vorliegen einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Begehrensneurose nicht erfordert, dass die Begehrenshaltung die einzige Ursache des Beschwerdebilds darstellt. Es reiche aus, wenn diese prägend ist (BGH, Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11).

Geschädigte mit einer Begehrensneurose versuchen die Schwierigkeiten des Erwerbslebens zu umgehen und wollen vom Schädiger eine Rente auf Lebenszeit

Von einer Begehrensneurose spricht man, wenn ein Geschädigter auf Grund eines Unfalles entweder unbewusst oder bewusst versucht, in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit die Schwierigkeiten des Erwerbslebens zu umgehen. Aus diesem Streben folgt dann die Vorstellung, der Schädiger habe dem Geschädigten eine Rente auf Lebenszeit zu zahlen.

Schädiger muss laut BGH nicht für Folgewirkungen einer neurotischen Fehlverarbeitung haften

Der BGH stellt auf den Grundsatz ab, dass der Schädiger auch für Folgewirkungen haftet, die auf einer psychischen Prädisposition sodann einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Sind diese Folgeschäden aber im Wesentlichen zurückzuführen auf eine Begehrenshaltung des Geschädigten (Begehrensneurose), so hat der Schädiger hierfür nicht mehr einzustehen.

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