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Internetrecht und Vertragsrecht | 05.01.2016

Online-Handel

Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen in Online-Shops

Wichtige AGB-Klauseln für Online-Shops – Teil 8

Was für Diskotheken der Rausschmeißer, das ist für AGB der Haftungsausschluss. Wenn etwas schief zu gehen droht, springt er ein und löst das Problem schnell und kompromisslos.

Für den Betreiber von Diskotheken und den Verwender von AGB ist dies verlockend einfach, für den Kunden auf der anderen Seite jedoch unangenehm bis schmerzhaft. Niemand möchte gern abgewiesen werden, auch und schon gar nicht bei Schadensersatzansprüchen.

Haftungsausschluss

Haftungsausschlussklauseln haben den Gerichten immer schon beträchtlich Arbeit verursacht, Entscheidungssammlungen sind voll mit Urteilen zu diesem Thema. Nirgendwo stehen sich die finanziellen Interessen von AGB-Verwender und Kunden so klar gegenüber wie bei der Haftung auf Schadensersatz. Und kaum irgendwo anders passieren so viele Fehler bei der AGB-Erstellung.

Es geht um Klauseln wie

„Die Haftung für sämtliche Schäden ist ausgeschlossen.“

oder

„Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird nicht anerkannt.“

oder

„Der Schadensersatz für Schäden durch unserer Produkte wird auf 2.500 Euro begrenzt.“

So oder so ähnlich lauten Haftungsregelungen die sich immer wieder in AGB von Online-Shops, Dienstleistern aber auch im stationären Handel finden.

Die Intention, die hinter solchen Klauseln steht, ist natürlicherweise, das Risiko von Schadensersatzverpflichtungen schon bei Vertragsschluss möglichst ganz zu vermeiden. Denn Schadensersatz stellt sich zunächst als eine unkalkulierbare Größe dar. Eine diffuse Furcht vor der „Millionenklage“, die das Geschäft ruiniert, mag der Grund sein, bei der Haftungsfrage allzu sehr zu mauern– und damit über die Grenzen des rechtlich Machbaren zu schießen.

Die gesetzliche Regelung

Das Gesetz erlegt der Gestaltungsfreiheit des AGB-Verwenders auch bei der Haftungsfrage jedoch klare Beschränkungen auf. Gerade für besonders schwerwiegende Schäden sind Einschränkungen der Haftung nicht möglich.

Dies gilt für die Verletzung von Leib und Leben und an zweiter Stelle für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

Hier geht es um das elementare Interesse des Kunden, dass seine körperliche Unversehrtheit gewahrt wird und elementare Sorgfaltspflichten für Unternehmer. Aber zugleich geht es um die Mindestbedingungen eines funktionierenden Wirtschaftskreislaufes. Nicht auszudenken, wenn ein Verkäufer lebensgefährlicher Artikel sich aus der Haftung frei zeichnen könnte und selbst bei grob fahrlässig oder gar vorsätzlich zugefügten Schäden keinen Haftungsprozess fürchten müsste.

Haftungsbegrenzungen

Das gesetzliche Verbot, von den Mindeststandards abweichende AGB zu verwenden, gilt dabei nicht nur für Vollausschlüsse, sondern auch für partielle Begrenzungen der Haftung. Dies kann eine Begrenzung auf eine feste Summe sein, eine Begrenzung auf eine bestimmte Art von Schäden, oder eine anderweitige Einschränkung.

Andererseits ist jedoch zu erwähnen, dass der BGH eine Haftungsbeschränkung „auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden“ ausdrücklich als zulässig erklärt hat (Urteil vom 17. Juli 2012, Aktenzeichen VIII ZR 337/11).

Ein wichtiger hier zu nennende Anwendungsfall unzulässiger Haftungsbegrenzungen (§ 309 Nr. 7 BGB) ist die Verkürzung der Verjährung für Gewährleistungsansprüche. Diese ist etwa beim Verkauf gebrauchter Sachen, Reisedienstleistungen und im B2B-Geschäft grundsätzlich möglich. Aber Gewährleistungsansprüche in ihrer Gesamtheit schließen Schadenersatzansprüche ein und diese – wenn man sie auffächert – wiederum umfassen auch solche wegen der Verletzung von Leib und Leben und grobfahrlässig/vorsätzlich zugefügte Schäden. Daher bewegt man sich mit der Verkürzung der Verjährung der Gewährleistung auch im Anwendungsbereich des Haftungsbegrenzungsverbots.

Eine Klausel, die pauschal die Verjährung verkürzt, ist daher nicht machbar.

Bei Fragen zum Thema AGB-Gestaltung kontaktieren Sie uns gern.

Unsere Kontaktdaten und weitere Informationen zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Internetseite www.agb-berater.de.

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