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Kapitalanlagenrecht | 15.03.2016

Muster­verfahren

Hanseatisches Oberlandes­gericht führt für den Reefer Flotten­fonds ein Muster­verfahren nach dem Kapital­anleger-Muster­verfahrens­gesetz durch

Schaden­ersatz­ansprüche für Anleger verjähren 2016 taggenau

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Anne Wenzelewski

Erfreulicherweise wurde für den Reefer Flotten­fonds ein Vorlage­beschluss an das Hanseatische Oberlandes­gericht erlassen. Das Hanseatische Oberlandes­gericht wird nun das Muster­verfahren durchführen und darüber entscheiden, ob der Prospekt fehlerhaft ist.

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Anleger können ihre Ansprüche im Musterverfahren kostengünstig anmelden

Den Anleger, die bisher noch keine Klage eingereicht haben, bietet sich nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Muster­verfahren kostengünstig anzumelden, um die Verjährung ihres Schadens­ersatz­anspruchs zu hemmen. Sobald das Hanseatische Oberlandes­gericht einen Muster­kläger bestimmt und das Muster­verfahren im Klage­register des Bundes­anzeigers bekannt gemacht hat, können die Anleger ihre Schadens­ersatz­ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten anmelden. Die Kosten des Muster­verfahrens sind gegenüber denen der Klage wesentlich günstiger.

Gegen Musterbescheid kann nur noch beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt werden

Das Hanseatische Oberlandes­gericht führt das Muster­verfahren durch und entscheidet am Ende, ob der Prospekt fehlerhaft ist oder nicht – der sogenannte Muster­entscheid. Gegen diesen kann nur noch Beschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Anleger, die ihre Ansprüche im Muster­verfahren angemeldet haben, müssen dann innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Muster­verfahrens eine Klage einreichen. Der Muster­entscheid ist für diese Verfahren nicht bindend. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Landgericht Hamburg an dem Muster­verfahrens­entscheid orientieren wird. In der Praxis ist daher damit zu rechnen, dass die Prospekt­verantwortlichen es dann nicht mehr auf eine Klage ankommen lassen (deren Ausgang sie dann schon kennen), sondern die Auseinander­setzung stattdessen außer­gerichtlich beilegen wollen.

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Achtung! Verjährungsfrist beachten!

Die Schadens­ersatz­ansprüche der Anleger, die sich am Reefer Flotten­fonds beteiligt haben, verjähren im Jahr 2016 taggenau 10 Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung. Sollte das Muster­verfahren bis zu dieser Frist nicht bekannt gemacht worden sein, müssten die Anleger ihren Schadens­ersatz­anspruch mit einer Klage gerichtlich geltend machen, damit keine Verjährung eintritt. Die Anmeldung des Schadens­ersatz­anspruchs im Muster­verfahren ist erst nach Bekanntmachung des Muster­verfahrens im Klage­register des Bundes­anzeigers möglich. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in den nächsten Wochen erfolgen wird.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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