wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Prozessrecht | 10.02.2016

Anwalts­kosten

Ich bin im Recht: Also muss der Gegner meinen Anwalt zahlen - oder? Wer trägt die Anwalts­kosten?

Ausführungen zum Anwalts­honorar und zur Schaden­ersatz­pflicht des Gegners

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Fredi Skwar

Streiten sich zwei Parteien und ein Rechtsanwalt wird eingeschaltet, stellt sich die Frage, wer dessen Kosten zu tragen hat. Dieser Beitrag geht dieser Frage nach.

„Ich bin im Recht, also muss mein Gegner meinen Anwalt bezahlen.“ Mit dieser gar nicht so seltenen Vorstellung beauftragen Mandanten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Sie sind dann erstaunt, wenn sie von ihrem Rechtsanwalt eine Rechnung erhalten, mit dem dieser z. B. die Zahlung eines Vorschusses verlangt. Wo bleibe denn da die Gerechtigkeit? Diese Rechnung müsse doch der Gegner bezahlen.

Ein kleines Gedankenspiel zum Thema Anwaltskosten

Zur Über­prüfung der Richtigkeit dieser Annahmen ein kleines Gedanken­spiel: A hat eine unbestrittene und fällige Geld­forderung gegen B. Dieser zahlt trotz Mahnung nicht. A geht zum Rechtsanwalt R und beauftragt ihn, seine Forderung bei B für ihn einzutreiben. A schlägt dann dem Anwalt R vor, dass dieser sein Honorar ja dem Gegner B in Rechnung stellen kann. Ob der Anwalt mit diesem Vorschlag einverstanden ist?

Wer einen Anwalt beauftragt, muss auch die Kosten tragen

Sie ahnen es schon: Rechtsanwalt R wird seine Rechnung nicht dem Gegner B, sondern seinem Mandanten A schicken. Denn Anwalt R ist nicht von B beauftragt worden, und R hat für B auch keine Leistung erbracht. Auftrag­geber von R und Leistungs­empfänger ist allein A. Und nur der Auftrag­geber erhält die Rechnung, so § 10 der Gebühren­ordnung der Rechts­anwälte (RVG). Die Rechnung erfüllt dabei neben der Fällig­stellung der Rechnungs­summe auch eine Kontroll­funktion für den Auftrag­geber: Anhand der Rechnung kann er selbst oder durch Dritte überprüfen, ob der Rechtsanwalt richtig abgerechnet hat.

Die Stellung der Rechnung an den Gegner B verbietet sich für Rechtsanwalt R noch aus einem weiteren Grund: Eine Anwalts­rechnung enthält neben den Gebühren­angaben z. B. auch Angaben dazu, wann das Mandat erteilt wurde. Durch Mitteilung dieser internen Details an den Gegner seines Mandanten würde R gegen seine Verschwiegenheits­pflicht verstoßen.

Ist Gegner B umsatz­steuer­pflichtiger Unternehmer, verbietet sich die Erteilung einer Rechnung von Rechtsanwalt R an Gegner B auch aus steuer­rechtlichen Gründen. Gegner B könnte dann nämlich bei seiner nächsten Umsatz­steuer­voranmeldung die Umsatz­steuer aus der Rechnung von Rechtsanwalt R steuer­mindernd geltend machen. Rechtsanwalt R würde mithin Gegner B seines Mandanten A durch Erteilung der Rechnung einen steuerlichen Vorteil verschaffen! Wenn jetzt auch Mandant A Unternehmer ist und von R eine Rechnung zwecks Ziehung der Vorsteuer verlangt, steht Anwalt R vor einem zusätzlichen Problem: Er kann nicht dieselbe Leistung zweimal abrechnen und sähe sich gezwungen, seinem Mandanten A die Rechnung verweigern - obwohl Anwalt R doch, wie schon oben erwähnt, gesetzlich verpflichtet ist, seinem Mandanten über sein Honorar eine Abrechnung zu erteilen.

Als Zwischen­ergebnis können wir also festhalten, dass derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt, dessen Honorar nach Maßgabe der ihm übersandten Honorar­rechnung zu bezahlen hat und der Rechtsanwalt nicht vom Gegner sein Honorar einfordern kann und dies auch nicht darf.

Bleibt A nun auf den Rechtsanwaltskosten „sitzen“?

Die Antwort lautet wie so häufig bei Rechts­fragen: Das kommt drauf an. Nämlich darauf, ob Gegner B eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vorzuwerfen ist und hierdurch für A die Einschaltung eines Rechts­anwalts notwendig wurde. Ist dies der Fall, kann Anwalt R für seinen Mandanten A gegenüber Gegner B Schaden­ersatz in Höhe seines Honorars geltend machen.

Auch wenn die vorgenannten Voraus­setzungen erfüllt sind und der Gegner zur Erstattung der Anwalts­kosten sogar durch Urteil verpflichtet wird, kann es sein, dass der Gegner zahlungs­unfähig ist. Der Anspruch auf Erstattung der Anwalts­kosten besteht dann zwar; er ist aber - vorüber­gehend oder ständig - nicht durchsetzbar.

Unser Endergebnis lautet somit:

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, hat als Auftrag­geber dessen Anwalts­honorar zu bezahlen. Er hat jedoch gegen seinen Gegner einen Schadenersatz­anspruch, wenn die Einschaltung aufgrund eines schuld­haften Fehl­verhaltens des Gegners erfolgte und deshalb die Einschaltung eines Rechts­anwalts notwendig war.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.1 (max. 5)  -  21 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1977

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1977
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!