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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.04.2016

Kündigung

Im Streit um die Kündigung von Bauspar­verträgen bietet das OLG Stuttgart der Bankenlobby die Stirn

Das OLG Stuttgart gab erstmalig der Berufung einer Bausparerin statt

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Andreas Frank (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15)

Der zwischen Bausparern und Bauspar­kassen schon seit längerem schwellendem Streit um die Rechtsmäßigkeit der Kündigung von zuteilungs­reifen, aber noch nicht voll besparten Bauspar­verträgen geht in seine alles entscheidende Runde! Das OLG Stuttgart gab erstmalig der Berufung einer Bausparerin statt, die sich zuvor vergeblich gegen die Kündigung ihres Bauspar­vertrages durch die Wüstenrot Bauspar­kasse zur Wehr gesetzt hatte (Az. 9 U 171/15). Damit hat sich das OLG Stuttgart dem Druck der eine finale BGH Entscheidung fürchtenden Bankenlobby widersetzt und Bausparern den Weg zum BGH eröffnet.

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Landgericht Stuttgart entscheidet zu Gunsten der beklagten Bausparkasse

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Bausparerin nach Eintritt der Zuteilungs­reife im Jahr 1993 die Zahlung der Sparraten eingestellt. Im Jahr 2015 kündigte die Wüstenrot Bauspar­kasse der Klägerin, weil die Kundin ihr angespartes Geld seit 22 Jahren auf dem Konto liegen ließ und drei Prozent Zinsen einstrich, statt das Darlehen abzurufen. Die Vorinstanz – das LG Stuttgart – hatte sich zunächst noch auf die Seite der Bauspar­kasse gestellt und die Kündigung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 489 I Nr. 2 BGB als rechtmäßig erachtet.

OLG Stuttgart verneint Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB

Das OLG Stuttgart teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und erteilte einer Kündigung nach § 489 I Nr. BGB eine deutliche Absage. In dessen Begründung führte das OLG Stuttgart aus, dass sich die beklagte Bauspar­kasse auch dann nicht auf die analoge Anwendung des gesetzlichen Kündigungs­rechts nach § 489 I Nr. 2 BGB berufen könne, wenn wie im vorliegenden Falle die überlange Vertrags­dauer auf einer vertrags­widrigen Einstellung der Sparraten durch die Klägerin beruhe. Die beklagte Bauspar­kasse könne – so die Auffassung der OLG Richter – dann nicht als schutzbedürftig erachtet werden, wenn sie zuvor das faktische Ruhen des Bauspar­vertrages stillschweigend toleriert und nicht von deren vertraglichem Kündigungs­recht Gebrauch gemacht habe.

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Wüstenrot plant Revision vor BGH

Wie aus entsprechenden Presse­mitteilungen zu entnehmen war, wird die Wüstenrot Bauspar­kasse aller Voraussicht nach gegen das betreffende Urteil Revision vor dem BGH einlegen. Dieser wird sich nun abschließend mit der Klärung der Kündigung zuteilungsreifer, nicht voll besparter Bauspar­verträge auseinandersetzen müssen.

OLG Stuttgart öffnet Bausparern den Weg zum BGH

Nachdem es bislang lediglich untergerichtliche – überwiegend zu Gunsten der Bauspar­kassen ausgegangene - Entscheidungen zu dieser brisanten Rechtsfrage hatte, hat nunmehr das OLG Stuttgart als erstes Oberlandes­gericht zugunsten einer Bausparerin entschieden und den Weg für eine ab­schließende Klärung durch den BGH frei gemacht. Damit ist das OLG Stuttgart das erste deutsche Oberlandes­gericht, das sich dem Druck der eine finale Entscheidung durch den BGH fürchtenden Bankenlobby widersetzt

Andere Oberlandesgerichte geben Druck der Banken nach

Nicht nur das OLG Stuttgart musste sich unlängst mit der Klärung der Rechtmäßigkeit Kündigung zuteilungsreifer, nicht voll besparter Bauspar­verträge auseinandersetzen.

Bundesweit waren vor diversen Ober­landes­gerichten in den vergangenen Monaten mehrere Verfahren gegen deutsche Bauspar­kassen anhängig, die mit der Klärung der gleichen Rechtsfrage konfrontiert waren.

Anders als im Falle des OLG Stuttgart kam es hier in keinem der verhandelten Fälle zu einer spruchreifen und nach außen publizierten Entscheidung. Es kann daher nur die Vermutung geäußert werden, dass es in all diesen Fällen – vornehmlich auf Druck der Bauspar­kassen – zu einer Still­halte­klausel unterliegenden Vergleichen zwischen den Parteien gekommen sein dürfte.

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Betroffene Bausparer sollten sich fachanwaltlich beraten lassen

Betroffene Bausparer sollten im Falle einer ergangenen Kündigung unbedingt einen auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Fachanwalt konsultieren.

Über unser Kontakt­formular haben betroffene Bausparer die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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