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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 26.09.2016

Schadens­ersatz

Immobilien­fonds Wölbern Frankreich 04: Mögliche Schadens­ersatz­ansprüche rechtzeitig geltend machen

Achtung: Mögliche Forderungen könnten ab September verjähren

Seit September 2006 konnten sich Anleger an dem geschlossenen Immobilien­fonds Wölbern Frankreich 04 mit einer Mindest­summe von 15.000 Euro beteiligen. Die Geldanlage war ein Fehlschlag. Auch nach dem Verkauf der Büro­immobilie in Paris schlagen für die Anleger hohe Verluste zu Buche.

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Anleger sollten Schadensersatzansprüche geltend machen

Eine Möglichkeit, das „verbrannte“ Kapital noch zu retten, ist die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen. Dazu bleibt aber nicht mehr viel Zeit. Denn mögliche Forderungen könnten ab September verjähren. Die zehnj­ährige Verjährungs­frist greift auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fonds­gesellschaft.

Haftungsrisiko für Anleger ist noch nicht abgewendet

Mehr als 3000 Anleger hatten rund 92 Millionen Euro in den geschlossenen Immobilien­fonds Wölbern Frankreich 04 investiert. Doch schon Ende 2014 wurden die Probleme des größten Fonds von Wölbern Invest immer größer – wohl auch, weil der inzwischen verurteilte Ex-Wölbern-Chef Gelder aus dem Fonds zweckent­fremdet hat. Am Ende blieb nur noch der Verkauf der Immobilie. Dabei mussten die Anleger allerdings hohe Verluste in Kauf nehmen. Selbst das bestehende Haftungs­risiko für die Anleger ist durch den Verkauf noch nicht endgültig abgewendet.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Die Anleger des Wölbern Frankreich 04 müssen nicht zwangs­läufig auf den Verlusten sitzen bleiben, wenn sie noch rechtzeitig Schadens­ersatz­ansprüche geltend machen. Ansprüche können z.B. aus einer fehler­haften Anlage­beratung entstanden sein. Denn in den Beratungs­gesprächen hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken geschlossener Immobilien­fonds wie Schwankungen auf dem Immobilien­markt, sinkende Miet­einnahmen, Total­verlust der Einlage und das Wieder­aufleben der Kommanditisten­haftung aufgeklärt werden müssen. Häufig wurden die Risiken aber verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Ebenso hätten die Risiken in den Emissions­prospekten zutreffend dargestellt werden müssen. Verschiedene Gerichte haben inzwischen Prospekt­fehler erkannt. Daraus können Schadens­ersatz­ansprüche aus Prospekt­haftung resultieren.

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