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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 16.01.2017

Magellan Container

Insolvenz­quote und Schadens­ersatz­ansprüche: Kein Total­verlust für Anleger der Magellan Maritime Services GmbH aber hohe Verluste drohen

Anleger sollten ihre Forderungen schnellstens anmelden

Die gute Nachricht zuerst: Von einem Total­verlust sind die Anleger der Magellan Maritime Services GmbH weit entfernt. Die schlechte Nachricht: Hohe Verluste drohen ihnen nach wie vor. Nach Aussagen des Insolvenz­verwalters könnte es nach derzeitigem Stand eine Insolvenz­quote von rund 35 Prozent geben.

Kein Totalverlust für Anleger

Knapp 9000 Anleger, die etwa 350 Millionen Euro investiert haben, fürchten seit der Insolvenz der Magellan Maritime Services GmbH um ihr Geld. Bei der Gläubigerv­ersammlung am 18. Oktober in Hamburg gab es zumindest insofern die gute Nachricht, dass das investierte Geld nicht komplett verloren ist. Wie der Insolvenz­verwalter ausführte, sei ein zügiger Verkauf des Container-Portfolios für 120 bis 130 Millionen Euro realistisch. Gespräche mit potenziellen Investoren seien bereits geführt worden. Bei einem Verkauf zu diesem Preis schlagen für die Anleger aber immer noch hohe Verluste zu Buche. Allerdings wäre eine Fortführung des Unternehmens für die Anleger wohl die schlechtere Alternative, so der Insolvenz­verwalter.

Verteilungsinsolvenzplan soll erstellt werden

Eine endgültige Entscheidung über Verkauf oder Fortführung des Geschäfts steht noch aus. Allerdings soll der laufende Investoren­prozess fortgeführt und zumindest der Verkauf eines Teils des Portfolios angestrebt werden. Bei einer weiteren Gläubigerv­ersammlung sollen konkrete Kauf­angebote präsentiert und dann ein endgültiger Beschluss gefasst werden. Ferner soll ein Verteilungs­insolvenz­plan erstellt werden und dabei auch die Frage der strittigen Aussonderungs­rechte der Anleger an den Container geklärt werden. Ein neues Gutachten, um die Eigentums­verhältnisse an den Containern zu klären, soll es allerdings nicht geben.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Auch wenn immer noch hohe Verluste zu befürchten sind, hätte es für die Anleger schlimmer kommen können. Anleger, die ihre Forderungen im Insolvenz­verfahren noch nicht angemeldet haben, sollten dies schleunigst nachholen, auch wenn die Frist eigentlich schon abgelaufen ist. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenz­verfahren auch berücksichtigt werden. Heißt: Wer die Forderungen nicht anmeldet, geht im Insolvenz­verfahren auch leer aus.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollte geprüft werden

Trotz einer voraussichtlich ordentlichen Insolvenz­quote müssen die Anleger weiterhin hohe Verluste befürchten. Um dies zu vermeiden, können auch weitere rechtliche Möglichkeiten wie die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen geprüft werden. Forderungen können gegen die Anlage­berater entstanden sein, wenn sie die Anleger fehlerhaft beraten und z.B. nicht über die Risiken aufgeklärt haben oder das Geschäftsm­odell nicht einer notwendigen Plausibilitäts­prüfung unterzogen haben.

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