Was ist passiert?
Der Verkäufer stellte bei eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 zum Startpreis von 1 Euro ein. Dieses Mindestgebot gab ein unbekannter Drittbieter ab. Als einziger weiterer Bieter war der spätere Kläger beteiligt. Im Verlauf der Auktion, steigerte der Verkäufer über sein zweites eBay Konto immer weiter mit und trieb den Preis hierdurch in die Höhe. Derartige Eigengebote sind jedoch gemäß den AGB von eBay untersagt.
Am Ende der Auktion war der Verkäufer mit seinem Zweitkonto Höchstbietender mit einem Betrag von 17.000,00 Euro
Der Kläger verlangte nun vom beklagten Verkäufer die Übereignung des PKW für 1,50€ (das ist das auf den Mindestbetrag folgende nächsthöhere Gebot), da er ohne die Eigengebote den Wagen zu diesem Preis „gewonnen“ hätte.
Der Verkäufer weigerte sich und gab u.a. an, dass er den Wagen bereits anderweitig veräußert habe. Hierauf hin verlangte der Kläger dann Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des Kfz, 16.500,00 Euro!
Die Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, das OLG wies sie hingegen ab. Das OLG vertrat die Ansicht das ein Kaufvertrag über den Wagen in Höhe von 17.000,00 Euro zu Stande gekommen ist, da das letzte Gebot maßgeblich sei. Dass der Beklagte die Höhe durch die Eigengebote unzulässig in die Höhe getrieben hatte, ändere hieran nichts. Da der Kaufpreis somit den Verkehrswert übersteigt, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Dem schloss sich der BGH nicht an.
Zunächst führt der BGH aus, dass der Verkauf bei eBay keine Auktion im Sinne der § 156 BGB (Versteigerung) ist. Der Vertragsschluss ist vielmehr nach den allgemeinen Regelungen (Angebot und Annahme) zu bewerten. Dies zu Grunde gelegt, ist das Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages nur an eine „andere“ Person möglich, die nicht identisch mit dem Verkäufer ist. Folge hiervon ist, dass der Verkäufer von vornherein keinen Vertrag mit sich selbst zu Stande bringen konnte und nur ein anderer Bieter (= Kläger) Vertragspartner werden konnte.
Der vorliegende Fall wies noch die Besonderheit auf, dass allein der Kläger und der Beklagte an der Auktion beteiligt waren (mit Ausnahme des Mindestgebots). Der Kläger hätte somit den Wagen für 1,50€ ersteigern können. Die weiteren Gebote waren unbeachtlich, da sie sich eben nicht an eine andere Person richteten.
Der Kläger konnte somit Schadensersatz verlangen, da der Beklagte durch die Weiterveräußerung den Wagen nicht mehr übertragen konnte.
Dem steht auch der Einwand der Sittenwidrigkeit aufgrund des geringen Kaufpreises nicht entgegen. Der BGH führt seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang fort und weist darauf hin, dass es gerade der Reiz von Internetauktionen sei, Produkte zu „Schnäppchenpreise“ zu bekommen. Dass der Wagen lediglich für 1,50€ verkauft wurde, ist auf den unzulässigen Versuch einer Preismanipulation des Verkäufers zurückzuführen!
Fazit
Kommt es im Rahmen einer eBay Auktion im Ergebnis zu einem Verkauf weit unter dem Marktwert, ist hierin nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit zu sehen. Es ist gerade der Reiz solcher Angebote und macht die Art der „Auktion“ aus. Wurde die Ware sodann weiterverkauft, kann der Höchstbietende Schadensersatz verlangen!
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!