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Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 10.05.2016

Geschwindigkeits­überschreitung

Kann aus einer 100 %igen Geschwindigkeits­überschreitung immer auf Vorsatz geschlossen werden?

Auswirkung der Höhe der Geschwindigkeits­überschreitung auf den Vorsatz in der Rechtsprechung umstritten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Bei der Festsetzung einer Geldbuße für eine Geschwindigkeits­übertretung kommt es in einigen Fällen darauf an, ob diese vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurde. So ist in § 3 Abs. 4a der Bußgeld­katalog-Verordnung bestimmt, dass Geldbußen von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt werden.

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OLG Braunschweig: Bei 100 %iger Geschwindigkeitsüberschreitung kann von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden

Wie sich die Höhe der Geschwindigkeits­überschreitung auf den Vorsatz auswirkt ist dabei in der Rechtsprechung umstritten. Insbesondere die Frage des Vorsatzes bei einer innerörtlichen Geschwindigkeits­überschreitung von mehr als 40 % ist in der Rechtsprechung umstritten. So ist das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 (1 Ss (Owi) 163/15) der Meinung, dass eine 100 %ige Über­schreitung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit immer ausreicht um von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Über­schreitung der Höchst­geschwindigkeit in einer 30er Zone um 32 km/h. Der daraus gefolgerte Schluss auf den Vorsatz sei nicht zu beanstanden, wenn keine weiteren Umstände vorliegen. Dem Kammer­gericht reicht in der Regel allerdings bereits eine 50 %ige Über­schreitung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit (Beschluss vom 15.04.2005 – 2 Ss 56/05).

OLG Düsseldorf sieht Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als ausreichend an

Anders sah es hingegen das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15). Dieses hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer innerorts auf einer vierspurigen Straße statt der erlaubten 50 km/h mit 106 km/h gemessen wurde. Auch hier hatte das Amtsgericht zunächst wegen vorsätzlicher Geschwindigkeits­überschreitung verurteilt. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf. Es sah den Vorsatz aus den Angaben des Amts­gerichts zur Tageszeit und dem Ausbau der Straße als nicht ausreichend um zusammen mit der Geschwindigkeits­überschreitung einen Vorsatz zu begründen. An dieser Stelle muss wohl betont werden, dass durchaus besondere Umstände vorlagen, die gegen die Annahme von Vorsatz sprachen. Insbesondere die Tatsache, dass der Verstoß vorliegend auf einer gut ausgebauten vier­spurigen Straße stattfand. Hier hatte das Amtsgericht zudem versäumt, weitere Ausführungen zu machen, die den Schluss auf eine vor­sätzliche Begehung zugelassen hätten.

Richtiger­weise ist fest­zustellen, dass die Höhe der Geschwindigkeits­überschreitung für die Beurteilung des Vorsatzes mit heranzuziehen ist. Von einer festen prozentualen Grenze sollte jedoch nicht ausgegangen werden, obschon sich dies in der Rechtsprechung etabliert hat. Der Vorsatz muss immer positiv fest­gestellt werden und darf sich nicht in dem pauschalen Verweis auf die Höhe der Geschwindigkeits­überschreitung erschöpfen.

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Fazit:

Es bleibt fest­zustellen, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung keine genaue Angabe gemacht werden kann, ab welcher Über­schreitung von Vorsatz ausgegangen wird. Vielmehr ist es immer eine Sache der Gesamt­umstände des Einzelfalls. Je höher jedoch die Geschwindigkeits­überschreitung ist, desto eher spricht dies auch für vorsätzliches Handeln. Das OLG Hamm beschreibt die Frage, wann Vorsatz anzunehmen ist sehr praxisnah: „Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeits­überschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeits­überschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein, jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrs­situation zu berücksichtigen.“ (Beschluss vom 18.12.2012 – III-1 RBs 166/12).

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbind­liche erste Beratung zur Verfügung.

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