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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 22.05.2019

Nachrang­darlehen

Kaufangebot für Anleger von Solar Sprint Festzins III

Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen als Möglichkeit zur Minimierung finanzieller Verluste

Anleger, die der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG Nachrang­darlehen gewährt und in die Kapital­anlage Solar Sprint Festzins III investiert haben, fürchten um ihr Geld. Die Nachrang­darlehen konnten nicht wie geplant Ende 2018 zurück­gezahlt werden. Nun werden den Anlegern Kauf­angebote unterbreitet, die aber ebenfalls mit erheblichen Verlusten verbunden sein können.

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Gehen die Anleger auf die Angebote ein, können sie einen großen Teil ihres investierten Geldes verlieren. Sie können ihre Forderungen auch behalten und riskieren damit möglicher­weise noch höhere Verluste.

Investition in Solaranlagen über Nachrangdarlehen

Hintergrund ist, dass die Anleger sich ab Mitte 2015 über Nachrang­darlehen an der Geldanlage Solar Sprint Festzins III beteiligen konnten. Vermittelt wurde die Kapital­anlage von der UDI Beratungs­gesellschaft aus Nürnberg. Die Anleger­gelder wurden an die MEP Miet- und Service­gesellschaften als Nachrang­darlehen gereicht und in Solar­anlagen investiert.

Kaufangebot: Aus Mietern sollen Käufer werden

Aufgrund von Umstrukturierungen, die Solar­anlagen werden nicht mehr vermietet, sondern verkauft, seien die MEP Projekt­gesellschaften bis auf weiteres nicht in der Lage, die Zins­zahlungen an die Anleger zu leisten. Die Zahlungen könnten sich um mehrere Jahre verschieben und voraussichtlich auch nur zum Teil erfolgen, heißt es in einem Schreiben an die Anleger, mit dem ihnen gleich­zeitig ein Kaufangebot unterbreitet wird.

Kauf wird in zwei Varianten angeboten

Bei dem Kaufangebot können die Anleger zwischen zwei Varianten wählen. Bei Variante 1 sollen sie 50 Prozent der Zeichnungs­summe als Kaufpreis erhalten. Für die restlichen 50 Prozent besteht dann noch eine Nach­besserungs­chance bis zum 30. September 2025. Bei der zweiten Variante sollen die Anleger 60 Prozent ihrer Zeichnungs­summe bekommen, aber keine Chance auf weitere Rück­zahlungen erhalten.

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Kaufangebot mit schwerwiegenden rechtlichen Nachteilen für Anleger

Viel Zeit zum Überlegen wurde den Anlegern nicht gelassen. Sie müssen sich bis zum 13. Mai entscheiden. Die Stiftung Warentest hat das Kaufangebot als „unverschämt“ bezeichnet. Rechtsanwalt Marcel Seifert, Brüllmann Rechts­anwälte, aus Stuttgart hält das Angebot ebenfalls für zumindest problematisch. „Lassen sich die Anleger darauf ein, kann ein großer Teil ihres Geldes verloren sein. Aber nicht nur das: Nehmen sie das Angebot an, verzichten sie auf alle weiteren Ansprüche aus dem Nach­rang­darlehens­vertrag, die an den Käufer übergehen. Das kann schwerwiegende rechtliche Nachteile mit sich bringen, z.B. können dann keine Schadens­ersatz­ansprüche wegen Falsch­beratung mehr geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen sei die dritte Variante für die Anleger und die Möglichkeit, die finanziellen Verluste zu minimeren. Vermittelt wurde die Kapital­anlage Solar Sprint Festzins III von der UDI Beratungs­gesellschaft. „Bei der Vermittlung hätten die Anleger auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen, z.B. über ihr Total­verlust­risiko, da ihre Forderungen gegenüber den anderen Gläubigern nur nachrangig behandelt werden. Aus Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass die Risiken in den Gesprächen zum Teil verharmlosend dargestellt und beispiels­weise mit dem Hinweis abgetan wurden, dass ja in Sachwerte investiert werde. Nach so einer Falsch­beratung können Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Ebenso hätte auf die personellen Verflechtungen innerhalb der Gesellschaften hingewiesen werden müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Ansprüche aus Prospekt­haftung geltend gemacht werden können.

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