wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 25.11.2021

Corona-Pandemie

Kein Anspruch auf Homeoffice wegen Corona-Pandemie

Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Mit dem Beginn der Coronavirus-Pandemie waren viele Unternehmen quasi über Nacht zur Digitalisierung gezwungen. Als eine effektive Maßnahme zum Infektions­schutz hat sich dabei mit Sicherheit das Arbeiten von zu Hause aus erwiesen. „Homeoffice“ wurde zu einem Schlagwort der Pandemie­bekämpfung.

Wie sich gezeigt hat, stellten sich z.B. viele Treffen, die zuvor immer in Präsenz stattgefunden hatten, als mehr oder weniger überflüssig heraus – Videokon­ferenzen von zu Hause aus zogen in den Arbeits­alltag ein. Manch einen Arbeitgeber mag aber auch das ungute Gefühl umgetrieben haben, ob seine Mitarbeiter denn auch im Homeoffice produktiv arbeiten oder ob die nächste angesetzte Video­konferenz den Mitarbeiter nicht vielleicht bei wichtigeren Dingen wie der Garten­arbeit stört.

Werbung

Mitarbeiter lehnt Rückkehr in den Betrieb ab

Von diesem Hintergrund hatte sich das Landes­arbeits­gericht München (Urteil vom 26.08.2021 – Az. 3 SaGa 13/21) jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter die Weisung erteilt hatte, seine Arbeit im Homeoffice zu beenden und wieder dauerhaft in Präsenz an seinem Arbeits­platz zu erscheinen.

Der Arbeit­nehmer war als Grafiker angestellt und arbeitete seit Dezember 2020 mit Ein­verständnis des Arbeit­gebers zu 100 % im Homeoffice. Anfangs funktionierte dies auch weitgehend problemlos – bis der Arbeit­nehmer irgendwann dazu überging, seine Arbeits­zeiten nicht mehr zu erfassen und an virtuellen Meetings nicht mehr teilnahm. Wie sich im Weiteren noch herausstellte, war auch die von dem Mitarbeiter im Homeoffice benutzte Technik für seine grafischen Arbeiten mit der Technik im Betrieb des Arbeit­gebers nicht kompatibel, so dass die von dem Mitarbeiter erbrachten Grafik­leistungen jeweils für die weitere Nutzung durch den Arbeitgeber aufwändig um­formatiert werden mussten.

Abmahnung wegen Verstoß gegen die Arbeitszeiterfassung

Der Arbeitgeber mahnte daher den Mitarbeiter wegen der Verstöße gegen die Arbeitszeit­erfassung und das Fernbleiben von den Videokon­ferenzen ab und ordnete das Ende des Homeoffice an. Der Mitarbeiter versicherte, dass er zukünftig seine Arbeits­zeiten wieder genau erfassen und an Videokon­ferenzen teilnehmen werden. Er sei jedoch auch im Homeoffice stets tätig und erreichbar gewesen und klagte deswegen im einst­weiligen Rechts­schutz darauf, dass er das Arbeiten im Homeoffice beibehalten dürfe. Der Mitarbeiter berief sich dabei auf die Corona-Arbeits­schutz­verordnung (in der Fassung vom 21.01.2021), wonach der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen müsse, soweit nicht zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen­stünden.

Werbung

Weisungsrecht erlaubt Rückholaktion

Sowohl vor dem Arbeits­gericht als auch mit der Berufung vor dem Landes­arbeits­gericht hatte der Mitarbeiter dabei keinen Erfolg. Das Landes­arbeits­gericht hat dabei klargestellt, dass sich ein subjektiver Anspruch auf ein Arbeiten im Homeoffice insbesondere nicht aus der Corona-Arbeits­schutz­verordnung ergäbe. Im Rahmen seines Direktions­rechts sei der Arbeitgeber daher berechtigt, eine einmal erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit im Homeoffice zu widerrufen und die Rückkehr des Mitarbeiters an seinen Arbeits­platz im Betrieb anzuordnen.

Allgemeines Infektionsrisiko rechtfertigt kein Homeoffice

Im entschiedenen Fall hat das Landes­arbeits­gericht München hier auch keine Unbilligkeit dieser Weisung erkennen können. Im Hinblick auf die Nicht­erfassung der Arbeits­zeiten und das Fernbleiben von Video­meetings habe es einen Vertrauens­verlust gegeben. Hinzu kamen die inkompatible Technik und Bedenken hinsichtlich des Daten­schutzes, da der Mitarbeiter seine Arbeiten dem Rechner seiner Ehefrau durchführte, die im Übrigen ebenfalls selbstständige Grafikerin war. Auch die Argumente des Arbeit­nehmers, es bestünde die Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit bzw. bei Kontakten am Arbeitsort mit dem Coronavirus anzustecken, hat das Gericht als allgemeines Lebens­risiko angesehen und nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Homeoffice gelten lassen.

Werbung

Gestattung des Homeoffice stellt keine unbefristete Änderung des Arbeitsvertrages dar

Mit Entspannung der Pandemie­lage hat sich für viele Arbeitgeber die Frage gestellt, ob sich das eingeführte Arbeiten im Homeoffice bewährt hat und wie sie gegebenenfalls ihre Mitarbeiter zurück an den betrieblichen Arbeits­platz bekommen. Das Landes­arbeits­gericht München hat hier im Sinne der Arbeitgeber entschieden, dass die Beendigung des Homeoffice in der Regel vom Direktions­recht des Arbeit­gebers gedeckt ist und dass es sich bei der Gestattung des Homeoffice insbesondere nicht um eine Änderung des Arbeits­vertrags handelt, die den Arbeitgeber unbefristet bindet.

Dennoch empfiehlt es sich, z.B. auch mit Blick auf andere Rechts­fragen wie etwa den Datenschutz im Homeoffice, vertragliche Ver­einbarungen zur Ausgestaltung des Homeoffice zu treffen. Diese sollten dann natürlich auch die Modalitäten für eine Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice regeln.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8874

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d8874
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!