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Vertragsrecht | 30.11.2012

Branchenbuchabzocke

Kein „Geschäftsverbot“: Gewerbeauskunft-Zentrale gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf

Gewerbeuntersagung darf vorerst nicht vollzogen werden - Was bedeutet das für die Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Robert Binder

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Gewerbeauskunft-Zentrale die sofortige Vollziehung der zuvor erlassenen Gewerbeuntersagung durch die zuständige Behörde in Düsseldorf für nicht rechtens erklärt. Die Gewerbeauskunft-Zentrale darf also weiterhin ihr Gewerbe betreiben. Auf die Wirksamkeit der mit Kunden geschlossenen Verträge hat das aber keine Auswirkung. Dies berichtet die SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Behörde hatte zuvor eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale bzw. deren Betreiberin (GWE Wirtschaftsinformations-GmbH) ausgesprochen und die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet. Hiergegen ging die Gewerbeauskunft-Zentrale vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) vor und bekam Recht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 3 L 2044/11).

Hohe Hürden für Gewerbeuntersagung

Inwieweit die Entscheidung des Gerichts Bestand haben wird, wird der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zeigen. Allerdings sieht das Gesetz in der Tat hohe Hürden für eine Gewerbeuntersagung vor. Denn grundsätzlich gilt das Prinzip der Wirtschaftsfreiheit. Es müssen schon gewichtige Gründe wie die hartnäckige Missachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften in erheblichem Umfang vorliegen, damit eine solche Untersagung vor Gericht Bestand hat.

Welche Auswirkungen hat die Gerichtsentscheidung auf die Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale?

Es ist damit zu rechnen, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als großen Erfolg verbuchen wird und sich in ihrem Treiben bestätigt sieht. Und es ist auch insofern ein Erfolg, als sie ihre Geschäftsaktivitäten weiter fortführen kann. Allerdings steht die Entscheidung in der Hauptsache aus. Und auf die Wirksamkeit der Verträge, die mit den Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale abgeschlossen werden, hat die Entscheidung keinerlei Einfluss.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat keine Auswirkungen auf geschlossene Verträge

Denn auch wenn einem Unternehmen nicht behördlich untersagt werden kann, Geschäfte auszuüben und am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, heißt das noch lange nicht, dass das Unternehmen bei Streitigkeiten mit seinen Vertragspartnern im Recht ist. Die SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hält es nach wie vor für ratsam, sich genau zu überlegen, ob eine Zahlungspflicht besteht bzw. der jeweilige Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Nach einer sachkundigen rechtsanwaltlichen Prüfung stehen die Chancen gut, überhaupt nichts an die Gewerbeauskunft-Zentrale zahlen zu müssen.

Anwaltlichen Rat einholen

Wenn auch Sie Ärger mit der Gewerbeauskunft-Zentrale haben und die Rechnung nicht bezahlen wollen, sollten Sie von einem Anwalt Ihres Vertrauens prüfen lassen, ob die Forderung berechtigt ist. Kämpfen Sie für Ihr Recht. Die SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hilft Ihnen bundesweit schnell und effektiv. Wir führen die nötige Korrespondenz, um Ihre rechtlichen Beziehungen zu den Betreibern des Allgemeinen Gewerbeverzeichnisses zu beenden und Ihre Rechte zu verteidigen. Dabei sind die Rechtsanwaltsgebühren überschaubar. Wir bieten Ihnen aktuell an, Sie zum Pauschalhonorar von 178,50 Euro (150,00 Euro netto zzgl. 19 % USt.) außergerichtlich zu vertreten.

Neu: Sofortauftrag per E-Mail oder Fax:

Oder beauftragen Sie uns einfach per E-Mail (an info@si-recht.de) oder Fax (030 8 871 0 482). Senden Sie uns folgende Angaben:

  • Ihren Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer und Telefonnummer
  • Ihren Auftrag
  • Ihre Korrespondenz mit der Gegenseite (das Vertragsformular, Rechnungen, Mahnungen, Anwaltsschreiben, sowie Ihre Schreiben an die Gegenseite). Diese Unterlagen können Sie uns per E-Mail, Fax oder Post zusenden.

Wir antworten Ihnen innerhalb eines Werktages. Bei Fragen können Sie sich jederzeit telefonisch oder per E-Mail über den Sachstand informieren.

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