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Sozialrecht | 25.01.2018

Sperrzeit von der Arbeits­agentur

Keine Sperrzeit bei Kündigung wegen Umzug zum „Schatzi“

Umzug zum Lebens­gefährten gilt als „wichtiger Grund“ und schließt Verhängung einer Sperrzeit aus

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Die Bundes­agentur für Arbeit darf bei der Verhängung einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I keinen Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren machen.

Kündigt eine ledige Angestellte ihr Beschäftigungs­verhältnis, weil sie einen Umzug zu ihrem Lebens­gefährten beabsichtigt, gilt dies als „wichtiger Grund“, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt, entschied das Landes­sozial­gericht Nieder­sachsen-Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017, Az. L 7 AL 36/14). Die Celler Richter stellten sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts in Kassel und ließen daher die Revision zu.

Arbeitsverhältnis wegen Umzug zum Lebensgefährten gekündigt

Im konkreten Fall hatte die zunächst in Schleswig-Holstein lebende ledige Klägerin ihr Arbeits­verhältnis als Einzel­handels­verkäuferin gekündigt. Sie wollte zu ihrem Lebens­gefährten ziehen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet.

Bundesagentur für Arbeit verhängt Sperrzeit wegen Kündigung ohne „wichtigen Grund“

Als die Frau sich arbeitslos meldete, verhängte die Bundes­agentur für Arbeit wegen der Kündigung des Beschäftigungs­verhältnisses vom 1. Dezember 2013 bis zum 22. Februar 2014 eine zwölf­wöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I. Die Gründung einer nicht­ehelichen Lebens­gemeinschaft mit dem Partner stelle keinen „wichtigen Grund“ für die Kündigung des Arbeits­verhältnisses dar. Die Behörde verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach liege ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammen­ziehen nur vor, wenn ein Paar sich verlobt hat und bald heiraten will.

Umzug kein Grund für eine Sperrzeit

Doch das ist nicht mehr zeitgemäß, meinte das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017. Dass ein Umzug aus „wichtigem Grund“ eine Sperrzeit ausschließt, sei kein Privileg von Ehegatten, sondern gelte „uneingeschränkt für alle Arbeits­losen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“. Es seien „gewichtige Gründe“ denkbar, wie die finanzielle Situation, gesundheitliche Gründe, der Wohnungs­markt oder Schwangerschaft, „die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen“.

In der Vergangenheit habe auch das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung bereits mehrfach gelockert, betonte das Landessozialgericht. So hatte es 2007 einen Umzug wegen einer „nicht­ehelichen Erziehungs­gemeinschaft“ als wichtigen Grund anerkannt, weil das Zusammen­leben beider Eltern mit dem Kind dem Kindeswohl diene (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).

Nach Einschätzung des Landessozialgerichts Celle könnte der neue Fall Anlass zu einer weiteren Lockerung und Modernisierung geben. Es bestehe hier kein öffentliches Interesse, die Kündigung des Arbeits­verhältnisses der Klägerin „als versicherungs­widriges Verhalten zu sanktionieren“. Die Partnerschaft der Frau sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt. Die Verhängung der Sperrzeit sei daher zu Unrecht erfolgt.

Warten wir nun ab, wie das Bundessozialgericht entscheiden wird …

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