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Arbeitsrecht | 15.02.2016

Kündigung

Kündigung im Urlaub: Die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage ist auch verstrichen - Anwalt erklärt, was man tun kann

Nur keine Panik - es gibt noch eine Möglichkeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Harald Fontaine

Der Urlaub war herrlich und endlich einmal 4 Wochen lang. Bei Rückkehr nach Hause finden Sie in der Post die Kündigung Ihres Arbeits­verhältnisses. Laut Poststempel ist der Brief am ersten Urlaubstag zur Post gegeben worden. Er gilt als am nächsten Tag zugegangen. Auch wenn der Chef wusste, dass Sie verreist sind. Damit ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage abgelaufen.

Trotz abgelaufener 3-Wochen-Frist ist eine Zulassung der Kündigungsschutzklage noch möglich

Aber keine Panik. Sie können beim Arbeits­gericht die nach­trägliche Zulassung der Kündigungs­schutz­klage beantragen, wenn dies binnen 2 Wochen nach Ihrer Heimkehr aus dem Urlaub erfolgt. Danach hilft nichts mehr.

Auf jeden Fall sollte man sich anwaltlich beraten lassen

Wenn Sie sich wehren wollen, gehen Sie also schnellstens mit der Kündigung, Ihrem aktuellen Arbeits­vertrag, ggf. dem anwendbaren Tarif­vertrag und der letzten Gehalts­bescheinigung zu Ihrem Anwalt. Vergessen Sie Ihre Rechts­schutzv­ersicherung nicht. Beim Arbeits­gericht gibt es in 1. Instanz keine Kosten­erstattung - auch wenn Sie den Prozess gewinnen. Wenn Sie keinen Rechts­schutz haben, können Sie bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Prozess­kostenhilfe erhalten. Der Staat zahlt dann den von Ihnen gewählten Anwalt, wenn Sie nicht Gewerkschafts­mitglied sind und dort Rechts­schutz erhalten können. Sie können die Klage auch selbst beim Arbeits­gericht einreichen. Rechtlich ist die Materie jedoch schwer zu durchschauen. Auch darf man nicht unterschätzen, dass eine Kündigung persönlich einen schweren Schlag bedeutet. Die arbeits­rechtliche Praxis des Autors zeigt, dass sich eine rechts­kundige Vertretung fast immer auszahlt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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