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Mietrecht | 19.06.2017

Eigen­bedarfs­kündigung

Kündigung wegen Eigenbedarf: BGH stärkt Rechte der Mieter

Vermieter muss nach­vollzieh­bare Gründe für Kündigung wegen Eigen­bedarfs darlegen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Bevor Vermieter Wohnraum wegen Eigenbedarf kündigen, sollten diese ihre Gründe - und solche, die auf Mieterseite dem entgegenstehen - sorgfältig prüfen.

In einem aktuellen Verfahren stärkte der Bundes­gerichts­hof die Recht der Mieter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15).

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Hintergrund/Grundsatz:

Dem Vermieter steht unbestritten ein Kündigungs­recht zu, wenn er die Wohnung für sich, Familien­angehörige oder Haushalts­angehörige - wie z.B. Pflege­personal - benötigt.

Dennoch muss er nach­vollzieh­bare Gründe darlegen, so zum Beispiel eine geänderte - private oder berufliche - Lebens­planung (Familien­zusammenzug-/vergrößerung, Arbeits­platz­wechsel o.ä.), um die Kündigung wegen Eigen­bedarfs zu recht­fertigen.

Diese beruflichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründe müssen wahrheits­gemäß und schlüssig/plausibel vorgetragen werden.

Interessen des Mieters müssen in Interessenabwägung einbezogen werden

Damit nicht genug: Der Vermieter muss außerdem auch die Interessen des Mieters in die Interessen­abwägung einbeziehen. Schwerwiegende Gesundheits­gefahren oder Lebens­gefahren für den Mieter sind abzuklären und ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Im jüngst vom Bundes­gerichts­hof entschiedenen Fall wollte eine junge Familie eine Wohnung im Haus aus Platz­gründen für sich haben und kündigte einem älteren Ehepaar die Wohnung. Zu Unrecht, befand der BGH: Dem fast 90-jährigen Mieter sein ein Umzug wegen Demenz nicht mehr zumutbar. Daher hatte die Räumungsk­lage keinen Erfolg.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.), vertritt Vermieter und Mieter in Kündigungs­angelegenheiten.

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