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Versicherungsrecht | 04.02.2016

In-Vitro-Behandlung

LG Frankfurt verurteilt Central Kranken­versicherung zur Kosten­übernahme für Kinder­wunsch­behandlung - Anwalt: 15 % Erfolgs­wahrscheinlich­keit der Behandlung reicht aus

Kranken­kasse muss Kosten einer In-Vitro-Fertilisation und introzytoplasmatischen Spermien­injektion erstatten

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.11.2015, Az. 2-23 O 410/13)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine private Kranken­kasse dazu verurteilt, die Kosten für eine in den USA durchgeführte Kinder­wunsch­behandlung zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts könne bereits bei einer Erfolgs­wahrscheinlich­keit von 15 % eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung bejaht werden.

Versicherungsnehmer lassen in den USA Kinderwunschbehandlung durchführen

Der privat kranken­versicherte Kläger und seine Ehefrau ließen in den USA eine Kinder­wunsch­behandlung mittels In-Vitro-Fertilisation (IVF) und introzytoplasmatischen Spermien­injektion (ICSI) durchführen. Die Behandlung hatte Erfolg.

Krankenversicherer verneint medizinische Notwendigkeit der Behandlung und lehnt Kostenübernahme ab

Der private Kranken­versicherer lehnte die Erstattung der Kosten von über 12.000 Euro gleichwohl ab und begründete dies damit, dass sich der Erfolg nicht habe vorhersehen lassen. Vielmehr sei angesichts der erhobenen Parameter mit einem Misserfolg der Behandlung zu rechnen gewesen, weshalb ex ante betrachtet die medizinischen Notwendigkeit verneint werden musste.

Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % ausreichend für Bejahung einer medizinischen Notwendigkeit

Mit dieser Argumentation hatte der Versicherer vor dem Landgericht Frankfurt keinen Erfolg. Das Gericht folgte mit seinem Urteil vom 18. November 2015 (Az. 2-23 O 410/13) der Wertung der hinzugezogenen Sachverständigen. Danach bestand vor der Behandlung eine Erfolgs­wahrscheinlich­keit von mindestens 15 %. Dieser Wert genügt nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs zur Bejahung einer medizinischen Notwendigkeit. Die Sachverständigen widerlegten damit auch die Behauptungen der den Versicherer beratenden Ärzte, die die Erfolgs­aussichten mit weniger als 15 % bewertet hatten.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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