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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 29.08.2017

Immobiliar­darlehens­vertrag

Landgericht Stuttgart verurteilt Sparda-Bank Baden-Württemberg eG zur Rück­abwicklung eines Darlehens­vertrages vom 26. Januar 2006

Verwendung der Formulierung „frühestens“ als Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat die Sparda-Bank Baden-Württemberg eG mit Urteil vom 17. August 2017 – 12 O 374/16 – zur Rück­abwicklung eines Immobiliar­darlehens­vertrages vom 26. Januar 2006 verurteilt.

Verbraucher muss eindeutig über Beginn der Widerrufsfrist informiert werden

Das Gericht entschied, dass die Widerrufs­belehrung dem Deutlichkeits­gebot nicht genüge. Der Verbraucher sei eindeutig über den Beginn der Wider­rufs­frist zu informieren. Mit der Verwendung der Formulierung „frühestens“ werde der Kläger nicht ausreichend über sein Widerrufs­recht belehrt. Dabei verweist das Landgericht Stuttgart auf die zwischen­zeitlich gefestigte BGH-Recht­sprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Die Beklagte könne sich auch nicht Schutz­wirkung des Musters berufen. Die Bank habe bei der Belehrung zu den finanzierten Geschäften entgegen der Vorgaben von Gestaltungs­nachweis Nr. 9 den dortigen Satz 2 nicht ersetzt, sondern beide Formulierungen kumulativ verwendet. Der in Ostfildern wohnhafte Kläger wurde von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

Der Kläger schloss wegen Auslaufens der Zinsbindung des Darlehens­vertrages am 12. Oktober 2015 eine Prolongations­vereinbarung mit der Beklagten ab und widerrief sodann mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 seine auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichtete Willens­erklärung. Der Widerruf ging bei der Beklagten dann am 05. November 2015 ein. Das Landgericht entschied in diesem Zusammenhang, dass eine Verwirkung oder Treu­widrigkeit des Widerrufs nicht in Betracht komme, weil das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch lief. Daher habe die Beklagte jederzeit die Möglichkeit gehabt, noch eine Nachbelehrung durchzuführen. Ferner reiche die zeitliche Differenz von vier Tagen zwischen der Unterschrift des Klägers unter der Prolongations­vereinbarung und dem Widerruf nicht aus, um von einem entsprechenden Vertrauen der Beklagten auf ein Ausbleiben eines Widerrufs ausgehen zu können.

Auch Sparda-Bank Hamburg eG verwendet angreifbare Widerrufsbelehrungen

„Nach unseren Erfahrungen kann man sich beim Darlehens­widerruf bei kompetenter anwaltlicher Vertretung mit den Sparda-Banken in Süd­deutschland normalerweise auch außer­gerichtlich einigen“, sagt der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte. Er weist überdies darauf hin, dass auch die Sparda-Bank Hamburg eG angreifbare Widerrufs­belehrungen verwendet habe, für die es zum Teil sogar bereits Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs gibt.

HAHN Rechtsanwälte bietet kostenfreien Erstcheck an

HAHN Rechts­anwälte bietet allen Verbrauchern, die ihren Darlehens­vertrag bereits widerrufen haben und noch anwaltlichen Beistand benötigen bzw. über den Widerruf ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobilien­darlehens­vertrages nachdenken, einen kosten­freien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah wahrnehmen“, meint Hahn abschließend.

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