Begrenzte Inhaltskontrolle
Eine Kontrolle des AGB-Inhaltes ist sinnvoll und notwendig, damit Kleingedrucktes in Verträgen nicht zum Albtraum für den Kunden wird. AGB dürfen kein Instrument sein, den Kunden über den vielzitierten Tisch zu ziehen.
Sinnvoll ist die AGB-Kontrolle daher nur dort, wo eine AGB-Regelung von der gesetzlichen Regelung abweicht, denn natürlich hat das, was im Gesetz Gültigkeit hat, auch in AGB Gültigkeit.
Daraus folgt, dass Vereinbarungen über Gegenstand der Hauptleistung und ihre Vergütung von der AGB-Kontrolle frei sind, wenn keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vorliegt. Großes Kopfzerbrechen bei der AGB-Erstellung kann man sich hier also ersparen.
Probleme im Detail
Aber es besteht Grund zur Vorsicht, im Detail kann die Abgrenzung schwierig sein. Werden Aufwendungen des AGB-Verwenders für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten oder für seine Zwecke auf den Kunden abgewälzt, bedeutet dies eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften. In dem Fall hilft es auch nichts, derartige Aufwendungsersatzregelungen in einem Preis- und Leistungsverzeichnis unterzubringen.
Ein weiteres Problem stellen Preisnebenabreden dar. Dabei handelt es sich um Abreden, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Ein Beispiel hierfür sind Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen, die der BGH flächendeckend für unwirksam erklärt hat.
Hier ist genau darauf zu achten, wie weit der Gestaltungsspielraum bei der AGB-Erstellung reicht.
Bei Fragen zum Thema AGB-Gestaltung kontaktieren Sie uns gern.
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