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Immobilienrecht und Mietrecht | 30.01.2017

Eigen­bedarfs­kündigung

Mietrecht: Kündigung wegen Eigen­bedarfs auch wirksam bei Verletzung der Anzeige­pflicht

BGH ändert Rechtsprechung zur Anzeige­pflicht eines Vermieters

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15)

Nach bisheriger Rechtsprechung war eine Eigen­bedarfs­kündigung missbräuchlich und damit unwirksam, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der Kündigungsf­rist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung stehende leere Wohnung dem Mieter nicht als Ersatz anbot.

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Von dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof (BGH) nun ausdrücklich abgerückt

Für den Vermieter ist eine Eigen­bedarfs­kündigung oftmals eine Möglichkeit, das Miet­verhältnis zu beenden. Vor allem dann, wenn der Mieter sich vertrags­getreu verhält und das Miet­verhältnis unbefristet geschlossen wurde. In seinem Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15) gab der BGH Antwort auf die Frage, ob ein Verstoß gegen die sogenannte Anbieter­pflicht zur Unwirksamkeit der Eigen­bedarfs­kündigung führt.

Was war der Sachverhalt?

Der Mietvertrag wurde bereits 1985 geschlossen. 2013 kündigte die Vermieterin das bestehende Miet­verhältnis wegen Eigen­bedarfs der Tochter. Eine ebenfalls in dem Anwesen gelegene, zu dem Zeitpunkt frei­stehende Wohnung, wurde dem Mieter nicht angeboten. Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Anbieter­pflicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Dies verneinte der BGH. Damit rückte er von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und stärkte somit erheblich das Recht zur Eigen­bedarfs­kündigung.

Was hat sich für Mieter und Vermieter durch das Urteil geändert?

Nach bisheriger Rechtsprechung war eine Eigen­bedarfs­kündigung missbräuchlich und damit unwirksam, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der Kündigungsf­rist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung stehende leere Wohnung dem Mieter nicht als Ersatz anbot. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun ausdrücklich abgerückt. Eine Eigen­bedarfs­kündigung wird bei Verstoß gegen die Anbieter­pflicht nun nicht mehr als unwirksam erachtet. Ein Verstoß kann nach dieser Recht­sprechungs­änderung lediglich noch zu einem Schadens­ersatz­anspruch des Mieters gegen den Vermieter führen.

Bei Problemen hinsichtlich der Kündigung eines Miet­verhältnisses sowie bei sonstigen Fragen rund um das Mietrecht helfen wir Ihnen gerne.

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