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Arbeitsrecht | 11.03.2016

Mobbing

Mobbing am Arbeits­platz - Wie verhält man sich richtig?

Raus aus der Mobbing­opfer­rolle (Teil 1)

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Erika Schreiber

Mobber müssen sich zunehmend darauf einstellen, persönlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Mein Rat lautet: „Wehret den Anfängen“. Betroffene sollten nicht darauf warten, dass sich die Situation von alleine auflöst, sondern Hilfe bei Frauen­vertretungen, Betriebs- und Personal­räten, Gewerkschaften und Anwälten suchen. Kurzum: raus aus der Mobbing­opfer­rolle! Genauso müssten Arbeitgeber und Führungs­kräfte Beschwerden von Betroffenen ernst nehmen, Beweise erheben, Zeugen anhören oder Mobbing­beauftragte benennen.

Wo fängt Mobbing an, d. h. wo verläuft die Grenze zwischen normalen „Reibungsverlusten“ unter Kollegen und aktiver Manipulation?

Die Abgrenzung zwischen Mobbing und anderen sozial unerwünschten Verhaltens­weisen, z.B. aktive Manipulation, kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Die arbeits­gerichtlichen Fach­gerichte mühten sich bis zur Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 809/06 - ab, durch Anwendung zum Teil sehr umfangreicher und komplizierter Definitionen fest­zustellen, ob Mobbing vorliegt oder nicht.

Mobbing ist jedoch kein Rechts­begriff, der in die deutsche Gesetz­gebung Eingang gefunden hat, stellt somit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare Anspruchs­grund­lage dar.

Gerichte müssen Einzelvorkommnisse sorgfältig anhand der vorhandenen Gesetze bewerten

In der Grundsatz­entscheidung hat­ das Bundes­arbeits­gericht den arbeits­gerichtlichen Fach­gerichten „ins Stammbuch geschrieben“, wie sie bei Mobbing­sach­verhalten vorgehen müssen. Zunächst sind die vorgetragenen Einzel­vorkommnisse sorgfältig anhand der vorhandenen Gesetze zu bewerten, anstatt nur zu diskutieren, ob systematisches Mobbing vorliegt. Danach ist eine Gesamtschau der einzelnen Handlungen, die Mobbing darstellen könnten, vorzunehmen und zu klären, ob die Teilakte zusammen­genommen eine rechtlich verbotene Verletzung der Persönlichkeit oder der Gesundheit des Gemobbten darstellen.

Gesetzgeber erfasst durch Definition der Belästigung ebenfalls den Begriff des Mobbings

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 25. Oktober 2007 den Tatbestand der Belästigung in § 3 Abs.3 Anti­diskriminierungs­gesetz (AGG) als maßgeblich für die Frage angesehen, ob Mobbing vorliegt oder nicht. Mit der Definition der Belästigung in § 3 Abs.3 AGG habe der Gesetzgeber auch den Begriff des Mobbing umschrieben. Der Begriff der Belästigung könne auf alle Fälle der Benachteiligung eines Arbeit­nehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund übertragen werden. Die Vorschrift stelle darauf ab, dass ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde. Wesens­merkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Rechts­verletzung sei damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen / Verhaltens­weisen zusammen­setzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukomme.

Mobbing im rechtlichen Sinne beginnt erst bei Verletzung der Persönlichkeit oder der Gesundheit des Betroffenen

Zusammen­fassend kann gesagt werden: Von Mobbing im rechtlich relevanten Sinn kann in der Regel erst dann gesprochen werden, wenn die genannten Vorfälle der Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung mehrfach auftreten und sich über einen längeren Zeitraum (mindestens einem halben Jahr) erstrecken und die Persönlichkeit des Betroffenen oder seine Gesundheit verletzen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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