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Arbeitsrecht | 11.05.2016

Mobbing

Mobbing im Arbeits­recht: Was ist Mobbing?

Anwalt für Arbeits­recht beantwortet Fragen zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz (Teil 1)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Mobbing ist nicht im Gesetz definiert. Es gibt keinen Paragrafen und kein Gesetz, das Mobbing ausdrücklich behandelt. Es gibt aber einen durch die Rechtsprechung entwickelten Schadens­ersatz­anspruch wegen der Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlich­keits­rechts durch Mobbing­handlungen.

Die Gerichte sprechen Schadens­ersatz zu, wenn ein Arbeit­nehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeits­recht durch Mobbing eines oder mehrerer Kollegen verletzt wird. In Frage kommen auch eine Verletzung der Gesundheit und daraus folgende Schadens­ersatz­forderungen oder Schadens­ersatz­forderungen wegen einer vorsätzlichen sitten­widrigen Schädigung.

Mobbing ist systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung

Eine gute Beschreibung von Mobbing stammt vom Landgericht Erfurt: Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeit­nehmers nachhaltig beeinträchtigen.

Oder prägnanter: Mobbing ist die systematische Persönlichkeits­rechts­verletzung eines Arbeit­nehmers am Arbeits­platz. Mit anderen Worten: Mobbing ist, wenn jemand am Arbeits­platz fertig gemacht wird.

Beim Mobbing müssen Kollegen betroffenen Arbeitnehmer gezielt schaden wollen

Einzelne Handlungen reichen nicht für eine Mobbing­handlung aus. Dies gilt selbst dann, wenn etwa die Schikane oder die Beleidigung/Diskriminierung nachteilige Folgen für den betroffenen Arbeit­nehmer hat. Der betroffene Arbeit­nehmer muss systematisch fertig gemacht worden sein. Die Kollegen oder ein Kollege müssen den betroffenen Arbeit­nehmer durch eine Reihe von Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen gezielt schaden wollen.

Beispiele:

Die Mitarbeiter sagen dem betroffenen Arbeit­nehmer so lange, dass seine Arbeit schlecht ist oder beleidigen oder beschimpfen ihn solange, bis er krank wird oder die Abteilung wechseln will.

Der Arbeit­nehmer kann auch dadurch gemobbt werden, in dem der Arbeitgeber oder Vorgesetzte ihm Arbeits­bereiche entzieht und den betroffenen Arbeit­nehmer so regelrecht aufs Abstell­gleis stellt bzw. ihn beschäftigungslos mach und isoliert (Urteil des Landes­arbeits­gerichts Köln vom 12.7.2010, Akten­zeichen: 5 Sa 890/09).

Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Die Behandlung mit einem schroffen Ton oder durch schlechte Behandlung kann grund­sätzlich zwar Mobbing darstellen, wenn der Betroffene Arbeit­nehmer dadurch nachweisbar Nachteile erleidet. Um einen Schadens­ersatz wirksam vor Gericht durchsetzen zu können, verlangen die Gerichte allerdings regelmäßig „handfesteres“:

  • Beleidigungen
  • Entzug von Arbeits­aufgaben
  • unberechtigte Hausverbote
  • Heraus­drängen aus dem Arbeits­verhältnis
  • Gezielte Arbeits­überlastung.

Nicht jeder Ärger am Arbeitsplatz ist gleich Mobbing

Ärger am Arbeits­platz, der aus sporadischen oder punktuellen Konflikt­situationen entsteht, kann durch die Gerichte als „noch sozialadäquates Verhalten“ und damit nicht als Mobbing angesehen werden (so etwa in Landes­arbeits­gericht Köln, Urteil vom 25.3.2010, Akten­zeichen: 7 Sa 1127/09). Bei situationsbedingtem Streit, Ärger oder Bösartigkeit fehlt es für Mobbing meistens am systematischen Fertig­machen eines Arbeit­nehmers.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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