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Arbeitsrecht | 06.06.2016

Mobbing

Mobbing im Arbeitsrecht: Welche Ansprüche hat der gemobbte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber und gegen seine ihn mobbenden Kollegen?

Anwalt für Arbeits­recht beantwortet Fragen zum Thema Mobbing am Arbeits­platz (Teil 4)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass etwas unternommen wird, damit das Mobbing aufhört.

Im Extremfall kann Störer versetzt oder gekündigt werden

In aller Regel hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Störer entlassen oder abgemahnt wird. In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber es dem Mobbingopfer schuldig, auf den Störer so lange einzuwirken (mit Mitarbeitergesprächen, Coaching, Abmahnung etc.), bis dieser mit dem Mobbing aufhört. Sollte dies nichts bewirken, weil der Mitarbeiter oder der Vorgesetzte weiter Mobbing oder Bossing betreibt, hat der betroffene Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Versetzung oder im Extremfall sogar auf Kündigung des Störers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06).

Anspruch auf Schmerzensgeld als Schadensersatz möglich

Wenn dem Arbeitgeber das Problem bekannt ist und dieser dennoch nichts unternimmt, um den betroffenen Arbeitnehmer wirksam vor dem Mobbing oder dem Bossing zu schützen (und wenn der Arbeitnehmer durch das Mobbing nachweisbar einen Schaden erleidet) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass der Arbeitnehmer:

  • Einen Anspruch auf wirksamen Schutz vor Mobbing gegen den Arbeitgeber hat.
  • Wenn er nicht wirksam vor Mobbing oder Bossing geschützt wird, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber.

Gegen mobbende Kollegen kann man sich mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen wehren

Jeder hat einen Anspruch darauf, dass ein anderer Mensch ihn durch Schikane oder durch Drangsalieren nicht krank macht oder auf sonstige Weise schädigt. Es gibt zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und spezialgesetzliche Ansprüche, die sich gegen Nachstellungen oder sexuelle Belästigungen richten.

Auch Schadensersatzansprüche können gestellt werden

Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Diese Ansprüche hätte das Mobbingopfer im Fall von Belästigungen nicht nur gegen seine Arbeitskollegen, sondern auch gegen alle anderen Personen, die systematisch demütigen, verletzen oder schikanieren.

Mobbingopfer kann von mobbenden Kollegen keine Loyalität verlangen

Das Mobbingopfer hat mit den Kollegen kein vertragliches Verhältnis. Deshalb kann das Mobbingopfer keine Fürsorge von dem Kollegen oder von dem Vorgesetzten, wenn dieser kein Arbeitgeber ist, verlangen. Er kann also nicht von dem Kollegen verlangen, dass dieser sich loyal ihm gegenüber verhält und aktiv an Problemlösungen beteiligt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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