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Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 02.07.2020

Bußgeld­katalog

Neue Hoffnung bei Bußgeldern und Fahr­verboten

Verkehrs­ministerium denkt laut über Abmilderung nach

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Seit dem 28.04.2020 gilt der verschärfte Bußgeld­katalog – es wurde teurer und Fahrverbote drohen schon ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts.

Das Verkehrs­ministerium denkt laut darüber nach, die Verschärfungen abzumildern – aus meiner Sicht ist dies jedoch wohl gar nicht nötig! Ich halte nämlich die gesamte StVO-Novelle, vor allem im Hinblick auf die Änderungen bei den Fahr­verboten, für schlichtweg unwirksam.

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Der Grund ist ein einfacher:

Bei der StVO-Novelle wurde das das sog. Zitiergebot des GG, das für sie und die sie ändernden VO als Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG gilt, verletzt!

Allgemeines zum sog. Zitiergebot findet derjenige, der sich intensiver damit befassen möchte zum Beispiel unter folgenden Zitatstellen:

  • BVerfG NVwZ 14, 1219; 20, 220; zur Verletzung des Zitiergebots bei der sog. Schilderwaldnovelle VA 13, 89;
  • Deutscher, VRR 10, 168;
  • Schubert, NZV 11, 369, 373.

Dieses verfassungs­rechtlich zwingend vor­geschriebene Zitiergebot verlangt ganz einfach, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende “Ermächtigungsgrundlage” unbedingt genannt werden muss.

Die Folgen der BVerG-Entscheidung fielen zum Beispiel Scheuers Amtsvorgänger Peter Ramsauer (ebenfalls CSU) “einmal heftig auf´s Haupt”.

Ramsauer erließ im Jahr 2009 eine Verordnung zur Gültigkeit alter Verkehrs­schilder, ihr fehlte ebenfalls das entsprechende Zitat. Das Ergebnis ist bekannt – es war für Ramsauer ein Desaster.

Zurück in die Gegenwart:

In der 54. ÄnderungsVO - der StVO-Novelle 2020 ‒ werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG genannt.

Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber zwingend erforderlich gewesen.

Was sind die Folgen</h?>

Das BVerfG urteilt über Verstöße gegen das Zitiergebot “knallhart” (NJW 99, 3253, 3256).

Danach führen Verletzungen des Zitiergebots zur Nichtigkeit der Verordnung!!!

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Verstoß um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetz­gebungs­verfahren hat, oder andere Umstände für die Nachlässigkeit verantwortlich sind.

Beachte: Die Änderungen bei den Fahr­verboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden.

Meines Erachtens gibt es hier keine “Teilnichtigkeit” der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot.

Eine solche “Aufsplittung” führt nämlich zu massiver Rechts­unsicherheit in Bezug darauf, welche Teile der Verordnung nun wirksam sind und welche nicht.

Vielmehr ist die gesamte Neuregelung unwirksam!!!

Wem derzeit ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot droht sollte also sofort fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Verteidiger wird sich schon bei der Bußgeld­behörde auf die Unwirksamkeit der Neuregelungen berufen. Lenkt diese nicht ein, macht er die Unwirksamkeit beim AG geltend machen.

Wird der Betroffene dennoch verurteilt, muss zwingend Rechts­mittel eingelegt werden. Wer nun die durch die Nachlässigkeit des Gesetz­gebers geschaffenen Möglichkeiten nicht nutzt, “ist selbst schuld”.

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