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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 05.12.2019

Abgas­skandal

Neue Wege im Diesel-Skandal: Ihre Möglichkeiten zum Ausstieg aus der Muster­feststellungs­klage

Hierzu geht Rechtsanwalt Michael Winter drei verschiedene Wege

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter, der das erste Urteil des Ober­landes­gerichts Stuttgart gegen VW erstritt, will nun möglichst vielen in der Muster­feststellungs­klage “gefangenen” VW-Eigentümern eine Ausstiegsmöglichkeit eröffnen.

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Der erste Weg

Er hat für zwei Geschädigte, deren Anmeldung zur Muster­feststellungs­klage korrekt war, eine “Individualverfassungsbeschwerde” vor dem Bundes­verfassungs­gericht erhoben. Ziel ist eine Gesetzes­änderung.

Während man sich nach aktueller Gesetzes­lage nicht mehr von der Muster­feststellungs­klage abmelden kann, da die erste Verhandlung schon stattfand, will RA Winter erreichen, dass eine solche Abmeldung bis zur LETZTEN Verhandlung erfolgen kann (was übrigens auch der Diskussions­entwurf zur Gesetzesvorlage vorsah).

Da ein solches Verfahren erwartungsgemäß seine Zeit dauert, setzt er noch eine andere Idee in die Tat um.

Der zweite Weg

Er will im Namen von Besitzern, die sich möglicher­weise nicht wirksam angemeldet haben (und bei denen eine Rechts­schutz-Ver­sicherung oder einen Prozess­finanzierer das Kosten­risiko trägt), bewusst eine Einzelklage (die bei wirksamer Anmeldung nicht möglich ist) erheben.

Im Rahmen solcher “Individualklagen” müssen zahlreiche Land­gerichte in der Bundes­republik die Frage klären, was für eine gültige Anmeldung ausreicht und was nicht. Ergibt diese Prüfung eine fehlerhafte Anmeldung, nimmt der jeweilige Kläger gar nicht an der Muster­feststellungs­klage teil, sagte der Rechtsanwalt Winter. Bei einem Muster­verfahren gegen die Mercedes-Benz-Bank seien von 600 Anmeldungen nur 140 wirksam gewesen. Nehme man dies zum Maßstab, könnten durchaus mehr als 300.000 der 470.000 Anmeldungen rechtlich unwirksam sein.

Weil eine Einzelklage den für die Musterklage angemeldeten VW-Besitzern gar nicht offensteht, müsste das jeweilige Landgericht die Eröffnung eines solchen Verfahrens eigentlich ablehnen. „Dem entgegnen wir, dass wir die Anmeldung zur Musterklage für unwirksam halten“, so Winter – wäre dies der Fall, müsse das Gericht die Klage annehmen. Um diese wichtige Frage zu klären, müsse das Gericht die Anmeldung verbindlich prüfen – damit bekämen die Kläger eine Entscheidung an die Hand, die er derzeit (und wohl auch in Zukunft) vom OLG Braunschweig gerade nicht erwarten darf.

„Man fängt Hundert­tausende Kläger ein und lässt sie in dem Muster­verfahren so lange schmoren, bis ihr Anspruch (wenn er denn nach mehreren Jahren je fest­gestellt wird) durch zusätzlich gefahrene Kilometer, Unfälle o.ä. weitgehend verschwunden ist. Etwas Besseres als dieses Gesetz hätte VW gar nicht passieren können.“

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Der dritte Weg

Doch selbst für diejenigen, deren Anmeldung den Anforderungen genügt, gibt es noch eine Chance:

Im Muster­verfahren sollen Schadens­ersatz­ansprüche fest­gestellt werden, die darauf basieren, dass Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 in den Varianten “EURO 5” u. “EURO 6” bei der Aus­lieferung über eine illegale Software verfügten.

Wer zwischen­zeitlich ein Update aufgespielt erhielt, kann jedoch, da die Updates selbst wiederum illegale Bausteine (Gutachten der mit RA Winter zusammenarbeitenden Softwarespezialisten belegen dies) enthalten, einen völlig neuen Schadens­ersatz­anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen. Dieser ist weder verjährt, noch wird in Brauschweig darüber verhandelt.

Im Ergebnis bedeutet das: “Man auch in diesem Fall eine individuelle Klage starten!”

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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