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EU-Recht und Erbrecht | 08.01.2016

EU-Erbrechtsverordnung

Neues EU-Erbrecht: Wenn man als Deutscher in Spanien stirbt und plötzlich Spanier ist

Nach welchem nationalen Recht ein Europäer beerbt, richtet sich nach dem letzten Aufenthaltsort

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Seit dem 17. August 2015 gilt das neue EU-Erbrecht. Nach welchem nationalen Recht ein Europäer jetzt beerbt wird, richtet sich seitdem nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Ein Deutscher wird jetzt also nach spanischem Erbrecht beerbt, wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte. Das gilt für alle Spanien-Residenten, die in Spanien ihren Lebensmittelpunkt haben.

Deutsches Erbrecht kann im Testament festgelegt werden

Allerdings besteht die Möglichkeit im Testament festzulegen, dass deutsches Erbrecht gelten soll. Der Deutsche, der in Spanien lebt hat also ein Wahlrecht. Tut er nichts gilt Spanisches Erbrecht, wählt er im Testament deutsches Recht gilt deutsches Erbrecht. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser überwiegend oder ausschließlich in Spanien gelebt hat.

Die Rechtswahl ist wichtig, denn die Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Erbrecht sind enorm

  • Spanien kennt kein gemeinschaftliches Ehegattentestament („Berliner Testament“)
  • Ein Berliner Testament deutscher Ehegatten ist in Spanien unwirksam, wenn spanisches Recht gilt.
  • Das Berliner Testament ist aber auch in Spanien wirksam, wenn Deutsches Recht gewählt wurde.
  • Böse Kinder kommen im spanischen Pflichtteilsrecht deutlich besser weg als ich deutschen.
  • Der überlebende Ehegatte stellt sich nach der spanischen gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) schlechter als in Deutschland.
  • Ohne Testament bleibt der Witwe nur ein sehr kleiner Anteil oder nur ein Nießbrauch am Erbe. Das Erbe fällt zumindest im Wesentlichen den Kindern zu.

In Spanien gibt es kein einheitliches Erbrecht

In Spanien gibt es kein einheitliches Erbrecht wie in Deutschland, sondern insgesamt sieben Erbrechtsordnungen. Neben dem Erbrecht des Código Civil gibt es in sechs der spanischen autonomen Regionen lokale Erbrechtsordnungen (die sogenannten „Foralrechte“). Diese sieben spanischen Erbrechte unterscheiden sich inhaltlich deutlich, vor allem hinsichtlich letztwilliger Verfügungen, bei Erbverträgen und im Pflichtteilsrecht. Zum Beispiel gilt für die Region Madrid, auf den Kanaren oder in Andalusien das allgemeine spanische Erbrecht nach dem Codigo civil, während Erbschaften auf den Balearen oder in Katalonien den dort geltenden Foralrechten unterliegen.

Was können Sie als in Spanien lebender Deutscher tun?

Treffen sie eine Rechtswahl und wählen Sie deutsches Erbrecht, dann wird ihr gesamtes Vermögen in Deutschland wie in Spanien nach deutschem Recht vererbt.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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