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Schadensersatzrecht und Vertragsrecht | 22.10.2018

VW-Skandal

Neues vom VW-Skandal oder: Was der Konzern unter einem Vergleich versteht

Geschädigte sollten Entwurf einer Vergleichsvereinbarung durch den VW-Konzern nicht unbedingt akzeptieren

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Mit Zustimmung einer unserer Mandantinnen veröffentliche ich hiermit - keinerlei Schweige­pflichten unter­liegend - den Entwurf einer Vergleichs­vereinbarung, die VW-Geschädigten vorgelegt wird, nachdem ein erst­instanzliches Gericht signalisierte, ihrer Klage, gestützt auf vorsätzlich sitten­widrige Schädigung, stattgeben zu wollen.

Entwurf der Vergleichsvereinbarung

Lesen Sie die unterbreitete Vergleichsvereinbarung

Unabhängig von erheblichen Schwächen in Orthographie und Syntax ist ein solcher Vergleich meines Erachtens für keinen Geschädigten annehmbar – im Einzelnen fällt Folgendes auf:

1. In den Vergleich wird auf der Seite von VW plötzlich eine dritte Partei (VTI GmbH) einbezogen, welche im Gerichts­verfahren keinerlei Rolle spielte.

Wie soll ein Unternehmer oder Verbraucher nach­vollziehen können, weshalb plötzlich eine weitere Partei in eine vergleichsweise Regelung eintritt?

2. Die geforderte Nutzungs­entschädigung aufgrund einer Gesamt­lauf­leistung von nur 250.000 km zu berechnen, über­vorteilt jeden Geschädigten. Aus dem Gerichts­bezirk des OLG Stuttgart sowie das OLG Köln sind Entscheidungen bekannt, wonach die Lauf­leistung derartiger Fahrzeuge 400.000 bzw. sogar 500.000 km beträgt – bei der Berechnung der Entschädigung für gefahrene Kilometer wird ein Betroffener m.E. bewusst schlechter gestellt.

3. Der Abrechnungs­bogen ist in der übersandten Form aus m einer Sicht unbrauchbar – in weiten Teilen wurde seitens VW die jeweilige Optionen bei verschiedenen Punkten offengelassen jedoch beispiels­weise bereits ein fester Rück­zahlungsbetrag eingetragen.

4. Wie hinlänglich bekannt (und vor allen Dingen bereits bei Leasing­rückläufern ständig zu erleben) wird im Rahmen der Rückgabe eines Fahrzeugs sehr häufig versucht, den ehemaligen Eigentümer/Leasing­nehmer mit Kosten zu belasten, die aus angeblichen Beschädigungen des Fahrzeugs resultieren, obwohl diese „Beschädigungen“ lediglich allgemeinen Verschleiß darstellen.

5. Die Abgeltungs­klausel ist für mich, da viel zu weit gefasst, ebenfalls nicht akzeptabel.

6. Völlig neben der Sache liegt die von VW vorgeschlagene Kostenquote – warum soll ein Kläger, der die erste Instanz gewinnen wird, sich auf eine Kosten­aufhebung (was bedeutet, dass jede Partei die auf ihrer Seite entstandenen Anwalts­kosten selbst trägt und die gerichtlichen Gebühren halbiert werden) einlassen?

7. Die Ausführungen zur Verschwiegenheit und Datenschutz sind weder für Unternehmer noch für Verbraucher nachvollziehbar und ebenfalls in vorliegender Form nicht akzeptabel.

8. Die letzten vier Seiten des Vergleichs­vorschlags befasse sich schlussendlich mit Rechten gemäß der Europäischen Datenschutz­grund­verordnung – liest man, mit wem Daten von Klägern/Betroffenen geteilt werden können, stellen sich mir als Juristen die Nackenhaare auf.

Es bleibt festzuhalten:

Wer von VW im Rahmen des Diesel-Skandals bereits „betrogen“ wurde, erhält durch eine solche Vergleichs­vereinbarung eine reelle Chance, „erneut über den Tisch gezogen zu werden“.

Mir ist auf eigener Erfahrung leidvoll bekannt, dass zumindest eine der beiden „im VW-Skandal führenden Kanzleien“ derartige Vergleichs­vereinbarungen „durchwinkte“ – ich kann jedem, dem über seine Prozess­bevollmächtigten eine solche Vereinbarung vorgelegt wird, nur dringend raten, selbige niemals zu akzeptieren.

Uns gelang es bisher stets, wesentlich günstigere Vergleiche für unsere Mandanten (und dies nicht nur in Bezug auf die Kosten­regelung, sondern auch im Bereich der Nutzungs­vergütung abzuschließen.)

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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