Notar erklärt Testierfähigkeit des Erblassers
Wenn die durch das Testament benachteiligte Verwandtschaft diesen Vermerk liest, meint sie vielleicht, dass die eigenen Beobachtungen im Hinblick auf die nachlassende Geistesschwäche des Erblassers zum damaligen Zeitpunkt rechtlich unerheblich seien, denn der Notar sei ja eine Amtsperson - weit gefehlt!
Die einzige Fachfrau, die kompetent ist, verbindlich den Geisteszustand einer Person zu beurteilen ist die Psychiaterin oder ist der Neurologe.
Vor Gericht hat die Einschätzung des Notars keinen Bestand
Alles andere sind Einschätzungen von Laien, die als Grundlage der Entscheidungsfindung wohl zu berücksichtigen sind, aber vom Fachmann bewertet werden wollen. Das Gutachten der psychiatrischen Fachleute ist dann die Basis für die richterliche Entscheidung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des umstrittenen Testaments oder Erbvertrags testierfähig war oder nicht.
Wenn keine Testierfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gegeben war, kommt es auf etwa vorhandene frühere Testamente an. Liegen ansonsten keine Testamente vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kann naturgemäß ganz andere Personen zu Erben erheben, als es der im unwirksamen Testament geäußerte „Wille“ des Erblassers war.
Ältere Menschen vertuschen oft ihre geistigen Defizite
Menschen, die im Alter an zunehmender Demenz leiden, gelingt es oft noch über recht lange Zeit, über ihre geistigen Defizite diejenigen hinweg zu täuschen, die nicht beruflich geschult sind, einen entsprechenden Abbau in kritischer Sichtweise festzustellen. Sogar Ärzte werden über Schwächen des Gedächtnisses oder hinsichtlich der Fähigkeit, dem Inhalt des Gespräches in angemessener Weise zu folgen, getäuscht, wenn sie nicht eine spezielle Ausbildung für die Sichtweise auf den alternden Menschen erhalten haben.
Bestimmte „Techniken“ sind immer wieder zu beobachten, mit denen der erkrankte Mensch versucht, den Eindruck von Defiziten zu vertuschen. Dazu gehört zum Beispiel der Versuch, einer vom Gegenüber gestellten Frage dadurch zu entgehen, dass diese nicht beantwortet oder einfach zustimmend beantwortet wird, obwohl der Befragte den Sinn der Frage (oder des Gesprächs) tatsächlich gar nicht verstanden hat.
Andere wiederholen einfach die Frage („Ja – welches Datum haben wir denn heute?“) oder reagieren gewissermaßen mit persönlichen Standardtexten („das kann ich Ihnen jetzt gerade nicht sagen“).
Fehlende Antworten werden auch dadurch ersetzt, dass der erkrankte Mensch die Frage zurückgibt („Warum fragen Sie mich das? Sie sind doch der Arzt!“) oder den Frager an eine andere Person verweist („Um all das kümmert sich immer meine Tochter“).
Hört man genau zu, werden auch Defizite dadurch deutlich, dass der erkrankte Mensch Konkretisierungen unterlässt, also beispielsweise eine Person, die ihm bekannt sein müsste, nicht mit dem Namen anspricht, sondern mit Allgemeinplätzen („junger Mann“) oder statt einer konkreten Gegenstandsbezeichnung beschreibende Erklärungen gibt („der Sprechapparat da“ anstelle von Telefon).
Wer häufiger mit dem alten Menschen zu tun hat, hört von diesem vielleicht immer wieder dieselben Erzählungen über frühere Erfahrungen, dargestellt im nahezu gleichen Wortlaut und offensichtlich ohne jede Erinnerung daran, dass dieselbe Geschichte derselben Person schon mehrfach oder vielleicht erst gestern oder vor noch kürzerer Zeit gerade erzählt wurde.
Noch deutlicher wird die Störung, wenn angebliche Erlebnisse als vor kurzem geschehen berichtet werden, die so allenfalls vor längerer Zeit stattgefunden haben können, beispielsweise, weil die angeblich „gestern“ erlebte Begegnung mit einem lieben Verwandten gar nicht stattgefunden haben kann, weil diese Person bereits seit mehreren Jahren verstorben ist.
Beliebt sind auch „Erklärungen“ dafür, warum bestimmte Sachverhalte jetzt nicht erinnerlich sind oder Fragen nicht beantwortet werden können, zum Beispiel der Hinweis auf das eigene hohe Lebensalter oder körperliche Defizite („ohne Hörgerät kann ich Sie nur ganz schlecht verstehen“), die aber in der Besprechung zuvor gar nicht bemerkbar waren, weil zum Beispiel das Hörgerät ganz ausgezeichnet funktioniert.
MEIN TIPP:
Wenn Sie lebzeitig des späteren Erblassers die Testierfähigkeit oder im Hinblick auf einen Vertragsschluss die Geschäftsfähigkeit zweifelsfrei klären wollen, veranlassen Sie die Durchführung eines entsprechenden Tests durch einen Psychiater oder Neurologen, zum Beispiel den Mini-Mental-Status-Test. Dies setzt natürlich voraus, dass der Erblasser hierzu bereit ist.
Wenn Sie bei entsprechenden Familienverhältnissen befürchten müssen, dass zum Beispiel Ihre Geschwister sich bei der Mutter beliebt machen und Sie auszubooten versuchen, insbesondere die Gefahr eines neuen Testaments zu Gunsten der pflegenden Person besteht: da es Ihnen jetzt vermutlich nicht (mehr) gelingen wird, die in der „Obhut“ des pflegenden Geschwisters befindliche Mutter noch einer Psychiaterin vorzustellen, sammeln Sie zumindest so viele konkrete Details über Gespräche und Gesprächsdefizite der Mutter wie es Ihnen möglich ist, optimaler Weise auch gerade in Gegenwart von befreundeten Personen, die diese Details später zeugenschaftlich bestätigen können.
Führen Sie insoweit möglichst wortgetreue Protokolle, konkret mit Datum und Uhrzeit. Optimaler Weise unterschreiben die Zeugen das Protokoll gleich mit.
Natürlich gilt es dabei vorsichtig und taktvoll zu sein, die erkrankte Person nicht zu brüskieren oder zu verunsichern und den pflegenden Personen nicht deutlich zu machen, dass und aus welchem Grund Sie derartige Protokolle jetzt (natürlich erst nach dem jeweiligen Besuch!) aufzeichnen.
Um Beweismittel zu sichern, sollte man sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen
Und lassen Sie sich bei derartigen kritischen Situationen möglichst frühzeitig durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten, wie Sie in dieser für Sie problematischen Lage noch möglichst viele Beweismittel sichern können.
Wer Testierunfähigkeit behauptet, muss sie beweisen. Das ist außerordentlich schwierig, wenn man nicht ein psychiatrisches Zeugnis aufgrund einer entsprechenden Begutachtung vorlegen kann. Und bedauerlicherweise sind es in der Regel gerade die gutmütigen Personen, die zum Beispiel den eigenen Geschwistern vertrauen und auf rechtzeitige Beweismittel-Sicherung (Dokumentation) verzichten, die am Ende eine böse Überraschung in Form eines völlig neuen Testamentes oder Erbvertrags erleben.
Wer dann nicht entsprechend vorgesorgt hat, hat überhaupt keine Chance, die absichtliche Benachteiligung zu beseitigen.