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Erbrecht | 16.03.2016

Testament

Notar oder Psychiater: Wer kann bei Abfassung des Testaments die Testier­fähigkeit des Erblassers beurteilen?

Geistes­zustand einer Person kann nur durch einen Psychiater oder Neurologe bestimmen werden

In der Regel schreibt ein Notar in jedes von ihm entworfene Testament eine Erklärung, dass er sich als Notar davon überzeugt habe, dass sein Mandant – der spätere Erblasser – testierfähig sei.

Notar erklärt Testierfähigkeit des Erblassers

Wenn die durch das Testament benachteiligte Verwandt­schaft diesen Vermerk liest, meint sie vielleicht, dass die eigenen Beobachtungen im Hinblick auf die nachlassende Geistes­schwäche des Erblassers zum damaligen Zeitpunkt rechtlich unerheblich seien, denn der Notar sei ja eine Amtsperson - weit gefehlt!

Die einzige Fachfrau, die kompetent ist, verbindlich den Geistes­zustand einer Person zu beurteilen ist die Psychiaterin oder ist der Neurologe.

Vor Gericht hat die Einschätzung des Notars keinen Bestand

Alles andere sind Einschätzungen von Laien, die als Grundlage der Entscheidungs­findung wohl zu berücksichtigen sind, aber vom Fachmann bewertet werden wollen. Das Gutachten der psychiatrischen Fachleute ist dann die Basis für die richterliche Entscheidung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des umstrittenen Testaments oder Erbvertrags testierfähig war oder nicht.

Wenn keine Testier­fähigkeit zu diesem Zeitpunkt gegeben war, kommt es auf etwa vorhandene frühere Testamente an. Liegen ansonsten keine Testamente vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kann naturgemäß ganz andere Personen zu Erben erheben, als es der im unwirksamen Testament geäußerte „Wille“ des Erblassers war.

Ältere Menschen vertuschen oft ihre geistigen Defizite

Menschen, die im Alter an zunehmender Demenz leiden, gelingt es oft noch über recht lange Zeit, über ihre geistigen Defizite diejenigen hinweg zu täuschen, die nicht beruflich geschult sind, einen entsprechenden Abbau in kritischer Sichtweise fest­zustellen. Sogar Ärzte werden über Schwächen des Gedächtnisses oder hinsichtlich der Fähigkeit, dem Inhalt des Gespräches in angemessener Weise zu folgen, getäuscht, wenn sie nicht eine spezielle Ausbildung für die Sichtweise auf den alternden Menschen erhalten haben.

Bestimmte „Techniken“ sind immer wieder zu beobachten, mit denen der erkrankte Mensch versucht, den Eindruck von Defiziten zu vertuschen. Dazu gehört zum Beispiel der Versuch, einer vom Gegenüber gestellten Frage dadurch zu entgehen, dass diese nicht beantwortet oder einfach zustimmend beantwortet wird, obwohl der Befragte den Sinn der Frage (oder des Gesprächs) tatsächlich gar nicht verstanden hat.

Andere wiederholen einfach die Frage („Ja – welches Datum haben wir denn heute?“) oder reagieren gewissermaßen mit persönlichen Standard­texten („das kann ich Ihnen jetzt gerade nicht sagen“).

Fehlende Antworten werden auch dadurch ersetzt, dass der erkrankte Mensch die Frage zurückgibt („Warum fragen Sie mich das? Sie sind doch der Arzt!“) oder den Frager an eine andere Person verweist („Um all das kümmert sich immer meine Tochter“).

Hört man genau zu, werden auch Defizite dadurch deutlich, dass der erkrankte Mensch Konkretisierungen unterlässt, also beispiels­weise eine Person, die ihm bekannt sein müsste, nicht mit dem Namen anspricht, sondern mit Allgemein­plätzen („junger Mann“) oder statt einer konkreten Gegenstands­bezeichnung beschreibende Erklärungen gibt („der Sprech­apparat da“ anstelle von Telefon).

Wer häufiger mit dem alten Menschen zu tun hat, hört von diesem vielleicht immer wieder dieselben Erzählungen über frühere Erfahrungen, dargestellt im nahezu gleichen Wortlaut und offen­sichtlich ohne jede Erinnerung daran, dass dieselbe Geschichte derselben Person schon mehrfach oder vielleicht erst gestern oder vor noch kürzerer Zeit gerade erzählt wurde.

Noch deutlicher wird die Störung, wenn angebliche Erlebnisse als vor kurzem geschehen berichtet werden, die so allenfalls vor längerer Zeit stattgefunden haben können, beispiels­weise, weil die angeblich „gestern“ erlebte Begegnung mit einem lieben Verwandten gar nicht stattgefunden haben kann, weil diese Person bereits seit mehreren Jahren verstorben ist.

Beliebt sind auch „Erklärungen“ dafür, warum bestimmte Sach­verhalte jetzt nicht erinnerlich sind oder Fragen nicht beantwortet werden können, zum Beispiel der Hinweis auf das eigene hohe Lebensalter oder körperliche Defizite („ohne Hörgerät kann ich Sie nur ganz schlecht verstehen“), die aber in der Besprechung zuvor gar nicht bemerkbar waren, weil zum Beispiel das Hörgerät ganz ausgezeichnet funktioniert.

MEIN TIPP:

Wenn Sie lebzeitig des späteren Erblassers die Testier­fähigkeit oder im Hinblick auf einen Vertrags­schluss die Geschäfts­fähigkeit zweifelsfrei klären wollen, veranlassen Sie die Durchführung eines entsprechenden Tests durch einen Psychiater oder Neurologen, zum Beispiel den Mini-Mental-Status-Test. Dies setzt natürlich voraus, dass der Erblasser hierzu bereit ist.

Wenn Sie bei entsprechenden Familien­verhältnissen befürchten müssen, dass zum Beispiel Ihre Geschwister sich bei der Mutter beliebt machen und Sie auszubooten versuchen, insbesondere die Gefahr eines neuen Testaments zu Gunsten der pflegenden Person besteht: da es Ihnen jetzt vermutlich nicht (mehr) gelingen wird, die in der „Obhut“ des pflegenden Geschwisters befindliche Mutter noch einer Psychiaterin vorzustellen, sammeln Sie zumindest so viele konkrete Details über Gespräche und Gesprächs­defizite der Mutter wie es Ihnen möglich ist, optimaler Weise auch gerade in Gegenwart von befreundeten Personen, die diese Details später zeugenschaftlich bestätigen können.

Führen Sie insoweit möglichst wortgetreue Protokolle, konkret mit Datum und Uhrzeit. Optimaler Weise unterschreiben die Zeugen das Protokoll gleich mit.

Natürlich gilt es dabei vorsichtig und taktvoll zu sein, die erkrankte Person nicht zu brüskieren oder zu verunsichern und den pflegenden Personen nicht deutlich zu machen, dass und aus welchem Grund Sie derartige Protokolle jetzt (natürlich erst nach dem jeweiligen Besuch!) aufzeichnen.

Um Beweismittel zu sichern, sollte man sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen

Und lassen Sie sich bei derartigen kritischen Situationen möglichst frühzeitig durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten, wie Sie in dieser für Sie problematischen Lage noch möglichst viele Beweis­mittel sichern können.

Wer Testier­unfähigkeit behauptet, muss sie beweisen. Das ist außer­ordentlich schwierig, wenn man nicht ein psychiatrisches Zeugnis aufgrund einer entsprechenden Begutachtung vorlegen kann. Und bedauerlicherweise sind es in der Regel gerade die gutmütigen Personen, die zum Beispiel den eigenen Geschwistern vertrauen und auf rechtzeitige Beweis­mittel-Sicherung (Dokumentation) verzichten, die am Ende eine böse Überraschung in Form eines völlig neuen Testamentes oder Erbvertrags erleben.

Wer dann nicht entsprechend vorgesorgt hat, hat überhaupt keine Chance, die absichtliche Benachteiligung zu beseitigen.

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