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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 20.12.2016

Kündigung

OLG Karlsruhe: Bauspar­kassen dürfen zuteilungs­reife Verträge nicht kündigen

OLG Karlsruhe hat Revision zugelassen

Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Kündigung eines Bau­spar­vertrags durch die Bauspar­kasse mit seinem Urteil vom 8.11.2016 (Az. 17 U 185/15) für unwirksam erklärt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bauspar­vertrag über eine Bauspar­summe von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bauspar­vertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bauspar­guthaben wird nach den vertraglichen Ver­einbarungen mit 2,5 Prozent verzinst.

Im Jahr 2015 kündigte die Bauspar­kasse den Vertrag.

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil damit, dass der Bauspar­kasse ein gesetzliches Kündigungsr­echt nicht zustehe. Die Voraus­setzungen der Kündigungsv­orschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor.

Die Bauspar­kasse stehe in der Ansparphase des Bauspar­vertrages rechtlich in der Rolle der Darlehens­nehmerin. Sie habe aber das Darlehen, also die Spar­leistung des Bausparers, jedoch nicht vollständig empfangen. Vollständig empfangen habe die Bauspar­kasse das Darlehen, wenn die Bauspar­summe erreicht sei, nicht bereits wenn der Bauspar­vertrag zuteilungsreif sei.

Die Bauspar­kasse könne sich zudem auch nicht auf die analoge Anwendung des gesetzlichen Kündigungs­rechtes nach § 489 I Nr. 2 BGB berufen. Eine Schutz­bedürftigkeit der Bauspar­kasse liege nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht vor. Die Bauspar­kasse könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bauspar­summe durchsetzen. Erst wenn der Sparer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, habe die Bauspar­kasse ein Kündigungsr­echt.

Fazit:

Das Oberlandes­gericht Karlsruhe hat sich mit seiner Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 angeschlossen. Mit diesem Urteil hat sich nun das dritte Oberlandes­gericht der verbraucher­freundlichen Ansicht angeschlossen und damit die Rechte der Bausparer gestärkt.

Da die Frage des Kündigungs­rechtes von Bauspar­kassen bei nicht vollständig angesparter Bauspar­summe von den Ober­landes­gerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.

Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundes­gerichts­hof über diese Rechtsfrage entscheiden wird.

Was können betroffene Bausparer jetzt tun?

Betroffene Bausparer sollten im Falle einer ergangenen Kündigung oder in einem der im vorherigen Absatz aufgeführten Fall­konstellationen unbedingt einen auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Fachanwalt konsultieren und deren individuellen Fall umfassend überprüfen lassen.

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