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Bankrecht | 02.02.2016

Widerruf

OLG Stuttgart: Widerrufs­belehrung für Darlehens­vertrag der Sparda-Bank Baden-Württemberg fehlerhaft - Anwalt weist auf Urteil zum „Widerrufsjoker“ hin

Ausübung des Widerrufs­rechts auch sechs Jahre nach Vertrags­abschluss nicht rechts­missbräuchlich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Das Oberlandes­gericht Stuttgart hat eine Widerrufs­belehrung der Sparda-Bank Baden-Württemberg aus dem Jahre 2008 für rechts­widrig erklärt (Urteil vom 1.12.2015, Az. 6 U 1074/15). Das Oberlandes­gericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit des im Jahr 2014 erklärten Widerrufs (LG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2015, Az. 25 O 221/15).

Recht zum Widerruf nicht verwirkt

Das Oberlandes­gericht sah die Ausübung des Widerrufs­rechts sechs Jahre nach Vertrags­schluss nicht als rechts­missbräuchlich an und verneinte auch eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Gründe für Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung

Als maßgebliche Gründe für die materielle Rechtswidrigkeit der Widerrufs­belehrung wurden u.a. (nicht abschließend) die nachfolgenden Gründe genannt:

  • Die Wider­rufs­frist lässt für den Fristbeginn die Zurverfügungstellung „der“ Vertrags­urkunde oder „des Vertrags­antrags“ genügen und entbehrt eines Hinweises dahingehend, dass „Ihr“ (Anm. d. Verf.: gemeint ist der Darlehens­nehmer) schriftlicher Vertrags­antrag zur Verfügung zu stellen ist.
  • Auch der Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertrags­schlusses“ wurde bemängelt. Dieser sei nach dem Muster (Gestaltungs­hinweis Nr. 3 b) bb)) nur bei Fern­absatz­verträgen in die Belehrung aufzunehmen, auch wenn durch eine Vereinbarung die Zeit hinaus­geschoben werden könne. Vorliegend bleibe aber u.a. unklar, ob es sich hierbei um ein Ereignis i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB handle, was mit erheblichen Rechts­unsicher­heiten für den Verbraucher hinsichtlich des Frist­beginns verbunden ist.
  • Die Fußnote „Die Wider­rufs­frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufs­belehrung erst nach Vertrags­schluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ wurde gleichfalls gerügt. Das OLG sieht in der Formulierung „bzw. werden kann“ einen überflüssigen und missverständlichen Zusatz. Auch sei es dem Verbraucher die Subsumtion nicht zuzumuten, ob die Zwei­wochen­frist, die bei Vertrags­schluss maßgebend ist, gilt, oder die für die Nachbelehrung geltende Monatsfrist, was eine Belehrung nach Vertrags­schluss voraussetzt. Beide Belehrungs­konstellationen wurden vorliegend in einem Belehrungs­text komprimiert, was für den Verbraucher nach Ansicht des Senats das Risiko einer fehler­haften Belehrung ergebe (Verstoß gegen das Deutlichkeits­gebot).
  • Im Übrigen: Die Fest­stellungs­klage wurde auch als zulässig erachtet. Unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 – wurde auch das Fest­stellungs­interesse als unproblematisch gegeben angesehen.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

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