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Erbrecht | 29.01.2016

Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch

Ob Grundstück oder Haus: Schenkung des Erblassers an die Ehefrau schließt Pflicht­teils­ergänzungs­ansprüche der Kinder aus erster Ehe nicht aus

Kinder können Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch geltend machen und es lohnt sich sehr genau nachzuforschen

Kinder aus der früheren Ehe des späteren Erblassers werden oft zu Gunsten der zweiten oder dritten Ehefrau auf den Pflichtteil gesetzt. Ziel des Erblassers ist es in diesen Fällen, möglichst viel Vermögen auf diese neue Ehefrau zu verlagern, zum Nachteil seiner Kinder aus der früheren Ehe. Häufig ist es auch so, dass lebzeitige Anschaffungen des Erblassers, die er selbst allein finanziert hat, auf die Ehefrau überschrieben oder gleich anfänglich auf den Namen der Ehefrau erworben werden, insbesondere auch Immobilien. Instruktiv im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten ist der nachfolgende Fall, über den das OLG Schleswig (10.12.2013 – 3 U 29/13) zu entscheiden hatte.

Späterer Erblasser schenkte seiner zweiten Frau ein Grundstück und ein Haus, nach dem Tod des Mannes erbte die Frau alles

1983 kauften der Ehemann – der spätere Erblasser - und seine zweite Ehefrau ein Grundstück, bezahlt wurde es allein aus Mitteln des Ehemanns. Es wurde mit einem Haus bebaut, der Bau wurde finanziert, Darlehens­schuldner waren beide Ehegatten. Die Tilgung des Darlehens erfolgte ausschließlich aus Mitteln des Ehemannes. 2008 verstarb der Ehemann, er wurde aufgrund eines entsprechenden Testaments von seiner Ehefrau allein beerbt.

Kinder des Erblassers machten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend

Die Kinder des Ehemanns machten wegen Schenkungen des Erblassers Pflicht­teils­ergänzungs­ansprüche geltend, deren Höhe sie unter anderem nach dem Wert des hälftigen Mit­eigentums­anteils der Ehefrau an dem bebauten Grundstück berechneten.

Die beklagte zweite Ehefrau hatte demgegenüber vorgetragen, es habe sich nicht um eine Schenkung gehandelt, sie hätte Gegen­leistungen erbracht.

Das OLG entschied im Sinne der Klage der Pflichtteilsberechtigten:

Es habe sich um eine ehebedingte Zuwendung des Ehemannes gehandelt, diese sei pflicht­teils­rechtlich als Schenkung zu behandeln.

Interessant ist der rechtliche Weg, der prozessual vom OLG eingeschlagen wurde, um zu diesem Ergebnis zu gelangen

Das grundsätzliche Problem des Pflichtteilsberechtigten liegt darin, dass er die rechtlichen Grundlagen für den Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch – eine Schenkung oder im Falle eines Ehegatten: Eine unbenannte Zuwendung – beweisen muss. Das ist in der Regel für den Pflichtteilsberechtigten nahezu ausgeschlossen, zumal in derartigen Situationen die Kinder häufig über viele Jahre bereits vom Elternteil, der neu geheiratet hat, gar nicht mehr über die dort vorhandenen Situationen informiert wurden.

Das OLG Schleswig greift wegen dieser Beweisschwierigkeiten auf die Grundsätze einer differenzierten Darlegungs­last zurück. In einer derartigen Situation sei es Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchs­gegners (hier: der Erbin, also der zweiten Ehefrau), die für die Begründung der von dort behaupteten Gegen­leistung maßgeblichen Tatsachen vorzutragen.

Prozessual fordert das Gericht den Anspruchs­gegner auf, die von dort behauptete Entgeltlichkeit der Über­eignung durch so genanntes „substantiiertes Bestreiten der Unentgeltlichkeit“ zu untermauern. Mit anderen Worten: die beklagte Anspruchs­gegnerin muss im ersten Schritt darlegen, welche angeblichen Gegen­leistungen sie denn erbracht hat.

Die daraufhin in diesem Fall vorgetragenen Ausführungen der Beklagten sind nur vage, also rechtlich nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis werden diese Ausführungen deswegen nicht berücksichtigt.

Weil demnach der Ehemann (Erblasser) allein die finanziellen Lasten der Finanzierung getragen hat, folgert das Gericht, dass zwischen den Eheleuten bereits bei Abschluss des Kauf­vertrags und später auch bei Abschluss der Darlehens­verträge intern jedenfalls stillschweigend abgemacht war, allein der Ehemann werde aus seinen Mitteln Kaufpreis und Darlehens­rückzahlung leisten. Dadurch sei der hälftige Mit­eigentums­anteil am Grundstück der Ehefrau geschenkt worden.

Bei der Berechnung des Pflicht­teils­ergänzungs­anspruches des Sohnes ist daher auch der Wert dieser Schenkung zu berücksichtigen.

Mein Tipp:

In einer derartigen Situation sollte ein Pflichtteilsberechtigter sich nicht mit den ersten oberflächlichen Auskünften (ein halb des Grundstücks ist Eigentum der Ehefrau, deswegen beim Pflicht­teils­anspruch nicht zu berücksichtigen) zufrieden geben, sondern unbedingt selbst die Hintergründe recherchieren oder von seinem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin recherchieren lassen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Einsicht in die Verträge, mit denen der Erblasser – im Fall oben: Zusammen mit der Ehefrau – das Grundstück erworben hat. Daraus ergibt sich in der Regel auch, wenn der Kaufpreis dafür zum Teil finanziert wurde.

Der Pflichtteilsberechtigte hat auch Anspruch darauf, von der Erbin Auskunft zu erhalten, wer die Finanzierung abgetragen hat.

Die vom Gericht zugesprochenen (titulierten) Auskunft­sansprüche können, soweit erforderlich, auch im Wege der Zwangs­voll­streckung (Beugegeld) durchgesetzt werden.

Und die oben skizzierte Rechtsprechung gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen guten Ansatzpunkt, trotz der ihm eigentlich obliegenden Beweislast aufgrund der differenzierten Darlegungs­last in einer Fall­situation wie hier zum Ziel zu kommen.

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