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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 15.10.2019

P&R-Insolvenz

P&R-Insolvenz­verwalter fordert Geld von Altanlegern zurück

Einige ehemalige Anleger des insolventen Container­vertriebs P&R sollen Ausschüttungen zurück­zahlen

Auch ehemalige Anleger des insolventen Container­vertriebs P&R wurden vom Insolvenz­verwalter jetzt aufgefordert, erhaltene Gelder zurück­zahlen. Die Begründung: Der Container­vertrieb P&R habe über Jahre als Schneeball­system funktioniert, sodass Altanleger nur aus dem Geld neuer Anleger bedient worden wären. Folglich würde es sich hierbei um Schein­gewinne handeln.

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Wie sich im Laufe des Insolvenz­verfahrens heraus­gestellt hatte, existierten rund eine Millionen Container nur auf dem Papier. Damit haben sich Aus­zahlungen an Anleger auf nicht existierende Container bezogen, sodass der Tatbestand der Schenkungs­anfechtung erfüllt sein könnte. Der Insolvenz­verwalter müsste solche Zahlungen zurückholen.

Auch Scheingewinne aus Schneeballsystem sind anfechtbar

Laut § 134 der Insolvenz­ordnung müssen Insolvenz­verwalter in Deutschland sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechten, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Damit soll verhindert werden, dass Geschäfts­führer kurz vor der Pleite Angehörigen bzw. Geschäfts­partnern auf Kosten der Firma Geschenke machen. Damit sind auch Schein­gewinne, wie sie in Schneeball­systemen häufig an Anleger ausgeschüttet werden, anfechtbar.

Ob diese Regelung im Fall der zehn­tausenden P&R-Anleger Anwendung findet, ist bisher noch nicht eindeutig geklärt, da es keine höchst­richterliche Rechtsprechung dazu gibt, ob der Insolvenz­verwalter die Miet­zahlungen und Rückkäufe von P&R anfechten muss oder nicht. Und genau das versucht er nun herauszufinden.

Bei Nichtzahlung droht Anfechtungsklage

Erste Anleger wurden, sozusagen „testweise“, zu Rück­zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Bei Nicht­zahlung droht ihnen eine Anfechtungs­klage. Dabei handele es sich jedoch durchweg um Anleger, die derzeit keine Forderung in den Insolvenz­verfahren hätten, da ihre Anlage bereits vor der Insolvenz in voller Höhe ausgezahlt worden sei, so Jaffé. Die Rück­forderungs­summen lägen dabei zwischen 9.000 und 30.000 Euro. Darüber hinaus seien gezielt Anleger ausgesucht worden, die voraussichtlich in der Lage seien, eine entsprechende Klage führen zu können.

Aktuell ist für uns fraglich, ob es in diesen Fällen überhaupt zu einem höchst­richter­lichen Urteil kommen kann.

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Insolvenzverwalter hofft auf Eskalation über den Klageweg

Eigentlich geht es dem Insolvenz­verwalter hierbei aber gar nicht ums Geld. Vielmehr hofft er auf eine Eskalation über den Klageweg. So empfiehlt er den Anlegern in dem Anschreiben, sich „zeitnah rechtlichen Rat“ einzuholen.

Er rechnet also nicht damit, dass die angeschriebenen Personen die Beträge zurück­zahlen. Im Rahmen der Klärung etwaiger Anfechtungs­ansprüche werde eine ab­schließende Auswahl der Fälle erfolgen, in denen Klage­verfahren geführt werden sollen.

Wer die Frist verstreichen lassen und die Klage abwarten will, sieht im schlimmsten Fall zusätzlichen Kosten in Form von Anwalts- und Gerichts­kosten entgegen, falls keine Rechts­schutz­versicherung vorhanden ist. Doch wie sollen sich Betroffene am besten verhalten? zurück­zahlen und später feststellen, dass der Insolvenz­verwalter gar nicht hätte anfechten müssen?

Wir helfen Ihnen gerne!

In der Anwalts­kanzlei Lenné sind wir mit den verschiedenen Szenarien bei Insolvenz­verfahren bestens vertraut. Wer eine Rückzahlungs­aufforderung erhalten hat, kann sich bei uns gerne einen Termin für ein kostenloses Erst­gespräch geben und von uns eingehend beraten lassen.

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