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Bankrecht | 05.02.2016

Girokonto

Pauschales Entgelt pro Buchungs­posten: Entgelt­klausel für Geschäfts­giro­konten unwirksam

BGH erklärt Verwendung der Klausel für ungültig

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14)

Der Bundes­gerichts­hof hat in einem Grundsatz­urteil entschieden, dass Banken und Sparkassen auch von ihren Geschäfts­kunden kein pauschales Entgelt pro Buchungs­posten verlangen dürfen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäfts­bedingungen ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14)

BGH: Klausel ist unwirksam und rechtswidrig

Die in den Geschäfts­bedingungen vorgesehene Pauschal­gebühr je angefallener Buchung verstößt nach Ansicht der Richter des Bundes­gerichts­hofs nicht nur gegenüber Privat­kunden gegen geltendes Recht, sondern betrifft auch Geschäfts­kunden. Das Gericht monierte, dass der allgemein formulierten Buchungs­posten­klausel zufolge auch Fehl­buchungen, die die Bank bzw. Sparkasse zu vertreten habe, ein entsprechendes Entgelt auslösen würde. Da Banken bzw. Sparkassen für von ihr selbst verursachte Fehl­buchungen keine Gebühren erheben dürfen, sei die in den Geschäfts­bedingungen enthaltene Klausel unwirksam und rechts­widrig.

Klausel auch bei Führung von Privatgirokonten unwirksam

Mit vergleichbaren Argumenten hatte der Bundes­gerichts­hof bereits im Januar dieses Jahres die Verwendung der Klausel „Preis pro Buchungs­posten 0,35 EUR“ im Zusammenhang mit der Führung von Privat­giro­konten für unwirksam erklärt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13).

Kunden können zu Unrecht erhobenen Gebühren von Bank oder Sparkasse vollständig zurück verlangen

Wurde auch Ihr Konto mit pauschalen Gebühren pro Buchungs­posten belastet? Zu Unrecht, wie der Bundes­gerichts­hof nun sowohl für Privat­konten als auch Geschäfts­konten bestätigt hat. Zögern Sie nicht und fordern Sie die über Jahre hinweg zu Unrecht erhobenen Gebühren von Ihrer Bank oder Sparkasse vollständig zurück! Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen unterstützt betroffene Konto­inhaber bei der Durch­setzung der ihnen zustehenden Rück­forderungs­ansprüche.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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