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Mietrecht | 24.02.2016

Nachmieter

Pflichten des Mieters bei der Suche eines Nachmieters

Vermieter darf bei Nach­mieter­suche Bedingungen stellen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Cnud Hanken

Begehrt der Mieter, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem länger­fristigen Miet­verhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein dem Mieter, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit des Nachmieters machen zu können.

In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien folgenden (wirksamen) befristeten Ausschluss der Kündigungs­möglichkeit vereinbart:

„Das Miet­verhältnis beginnt am 01.05. und läuft fest bis zum 30.04. Innerhalb dieser Fest­lauf­zeit kann das Miet­verhältnis von keiner Vertrags­partei gekündigt werden. Ab dem 01.05.2015 läuft das Miet­verhältnis auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungs­frist gekündigt werden.“

Mieter erklärt fristgerechte Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf des Kündigungsausschluss

Sodann wechselte der Mieter den Arbeitgeber und nahm eine neue Stelle weit weg von seiner bisherigen Wohnung an. Er erklärte dem Vermieter mit Blick auf die geänderten Lebens­umstände die „frist­gerechte Kündigung“ des Miet­vertrages vor Ablauf des Kündigungs­ausschluss.

Vermieter erklärt sich mit Suche nach Nachmieter unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden

Die Vermieter akzeptierte die vorzeitige Kündigung nicht, erklärte sich aber bereit, den Mieter bei Stellung eines geeigneten Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. Der Nachmieter müsse allerdings – ebenso wie die Beklagten vor Vertrags­schluss – eine kurze schrift­liche Erklärung zu den Familien­verhältnissen, eine Selbst­auskunft nebst Verdienst­bescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personal­ausweis­kopien, eine Bonitäts­auskunft sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass er den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde.

Der Vermieter machte die Durchführung von Besichtigungs­terminen von der Durchführung einer Vorauswahl möglicher Nachmieter abhängig und wollte die vorstehenden Unterlagen haben. Außerdem weigerte er sich die Werbung eines Makler­büros auf seinem Grundstück für die Vermakelung der Mietwohnung zu akzeptieren.

Vermieter verlangt Mietzinszahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses

Dem Mieter gelang es (deshalb) nicht einen Nachmieter zu finden. Der Vermieter beansprucht die Miet­zins­zahlung bis zum Ende des Miet­verhältnisses unter Berücksichtigung des Kündigungs­ausschluss.

BGH gibt Vermieter Recht

Zu Recht, wie der BGH erkannte. Weder liege ein Verstoß gegen Treu- und Glauben, noch habe der Vermieter die Stellung eines Nachmieters vereitelt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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