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Erbrecht | 25.07.2018

Pflicht­teils­recht

Pflichtteil im Erbrecht: Wer hat welche Ansprüche?

Der Gesetzgeber schützt mit dem Pflichtteil nahe Angehörige vor Willkür und Enterbung

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) über seinen Nachlass nach freiem Willen bestimmen kann (sog. Testier­freiheit). Begrenzt wird die Testier­freiheit aber durch das Pflicht­teils­recht (§ 2303 BGB bis § 2338 BGB). So werden nahe Angehörige, die durch den Erblasser enterbt wurden, geschützt. In seltenen Ausnahme­fällen ist eine vollständige Enterbung der Pflichtteilsberechtigten jedoch möglich.

Das Pflicht­teils­recht liegt in dem besonderen Nähe­verhältnis der Familien­mitglieder begründet und ist historisch gewachsen. Durch Beschluss des 1. Senats des Bundes­verfassungs­gerichts (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.04.2005, Az. 1 BvR 1644/04 und 1 BvR 188/03) - wurde die Vereinbar­keit des Pflicht­teils­rechts mit dem Grundgesetz bestätigt. Das Bundes­verfassungs­gericht sieht eine Mindest­beteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass aufgrund der Erbrechts­garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. mit Art. 6 Abs. 1 GG als gerechtfertigt an.

In Art. 14 GG heißt es:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewähr­leistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Das Pflicht­teils­recht gewähr­leistet den enterbten nahen Angehörigen eine Mindest­beteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, die beispiels­weise durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, nach der gesetzlichen Erbfolge aber eigentlich hätten erben müssen. Nach § 2303 Abs. 2 BGB steht das Recht auf den Pflichtteil am Erbe auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Personenkreis mit Pflichtteilsanspruch

Unter Abkömmlingen sind solche Personen zu verstehen, die in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser verwandt sind (Kinder, Enkel und Urenkel usw.). Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Es erben also zunächst die Kinder und erst nachrangig die Enkel, wenn kein Kind des Erblassers mehr vorhanden ist. Nicht Pflicht­teils­berechtigt sind beispiels­weise die Großeltern oder Geschwister des Erblassers.

Der Pflicht­teils­anspruch selbst entsteht mit dem Erbfall und ist ein reiner Geld­anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte, in der Regel das enterbte Kind oder der enterbte Ehegatte, kann somit von dem Erben eine Zahlung in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen.

Pflichtteilsberechtigte haben Auskunftsanspruch

Bei der Durch­setzung seines Pflicht­teils­anspruchs wird der Pflichtteilsberechtigte in der Regel auf Schwierig­keiten stoßen, da er den Wert des Nachlasses nicht kennt. Hier wird er durch seine Auskunft­sansprüche geschützt.

Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, indem er ein Nachlass­verzeichnis vorlegt. Der Pflichtteilsberechtigte kann jederzeit verlangen, dass das Nachlass­verzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Dadurch erlangt er genaue Kenntnis vom Wert des Nachlasses (Aktiva und Passiva) und kann so seinen eigenen Anspruch berechnen und gegenüber dem Erben geltend machen.

Wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil aus?

Neben Auskunfts­ansprüchen verfügt der Pflichtteilsberechtigte insbesondere über den sog. Pflicht­teils­ergänzungsa­nspruch bei Schenkung. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser den wesentlichen Wert des Nachlasses mindert, indem er sein Vermögen noch vor seinem Ableben verschenkt. Schenkungen an den Erben oder Dritte werden rückwirkend für 10 Jahre berücksichtigt.

Der Pflicht­teils­anspruch selber verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung (§§ 194, 199 BGB). Darüber hinaus ist der Anspruch vererblich und übertragbar.

Entziehung des Pflichtteils : die Ausnahmefälle

Nur in seltenen Ausnahme­fällen kommt eine Entziehung des Pflicht­teils in Betracht. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Erblasser dem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet. Versucht das Kind also die Eltern umzubringen, können diese das Kind vollständig enterben. Das trifft auch zu, wenn sich der Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der oben genannten Personen schuldig macht.

Wir helfen Ihnen gerne!

Weitere Gründe für eine Entziehung des Pflicht­teils finden sich in § 2333 BGB. Wie diese lauten, was sie genau bedeuten und ob sie in Ihrem Fall anwendbar sind, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Beratungs­gespräch. Die Erst­beratung ist kostenlos.

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