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EU-Recht, Handelsrecht und Verbraucherrecht | 19.03.2018

Online-Streit­beilegung

Plattform zur Streit­beilegung: Probleme bei der Umsetzung der Verordnung über Online-Streit­beilegung in Verbraucher­angelegenheiten

Neuerungen sollen Streitig­keiten im grenz­überschreitenden Online-Shopping verringern

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Simone Rosenthal

Mit der im Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung über Online-Streit­beilegung in Verbraucher­angelegenheiten wollte die EU ein Instrument für Streit­schlichtungen zwischen Verbrauchern und Online-Händlern (z.T. auch zwischen Online-Händlern untereinander) schaffen.

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Die sogenannte OS-Plattform sollte als zentrale Plattform auf EU-Ebene die Streit­schlichtung erleichtern und beschleunigen. Dieses zwar gut gemeinte, aber teilweise schlecht umgesetzte Projekt erfährt in der Praxis zunehmend negative Rezeption und wird als zu kompliziert und ineffizient eingeordnet. Fehlende oder fehlerhafte Links zur Plattform führten in der Vergangenheit oft zur Abmahnung von Online-Händlern.

Das Ziel der OS-Plattform

Ziel ist es eine grenz­übers­chreitende und außergerichtliche Streit­schlichtungs­stelle für den Online-Verkauf von Waren und die Online-Erbringung von Dienst­leistungen zu schaffen. Die hierfür geschaffene OS-Plattform auf EU-Ebene ist zudem mit den nationalen Stellen für außergerichtliche Streit­belegung verknüpft. Zudem werden auf der OS-Plattform Beschwerde­formulare bereit­gestellt, die Streit­gegner über die Beschwerde informiert und das Verfahren in Zusammen­arbeit mit der jeweils zuständigen nationalen Stelle für außergerichtliche Streit­beilegung geführt. Um diese Zwecke zu erreichen, müssen Online-Händler auf ihren Websites Ver­linkungen zur OS-Plattformen anbieten.

Die Nutzung in der Praxis

Dabei ergab eine Erhebung der EU-Kommission, dass mehr als ein Jahr nach Einführung der Verordnung nur 28 % der untersuchten Websites entsprechende Links anboten und Verbraucher davon zudem nur selten Gebrauch machten (https://ec.europa.eu/germany/news/20171214-streitbeilegungsplattform_de). Auch standen immer wieder technische Probleme einer effizienten Nutzung der OS-Plattform entgegen. Da deutsche Händler die Verfahrens­gebühren selbst tragen müssen, erklärte sich eine deutliche Mehrheit nicht bereit, einer außergerichtlichen Streit­beilegung zuzustimmen. Die gesetzliche Verpflichtung einen Link zur OS-Plattform anzubieten, erscheint daher als Farce.

Zudem bietet die OS-Plattform lediglich eine Liste nationaler Streit­beilegungs­stellen an, auf die sich die Parteien sodann in einem zweiten Schritt einigen müssen. Hieran scheitert die Nutzung der OS-Plattform in der Praxis häufig. Die Verpflichtung der Streit­beilegungs­stellen zu Transparenz und Unparteilichkeit und die im Vergleich zu einem Gerichts­verfahren niedrigeren Kosten konnten hieran bisher nichts ändern. Einer umfassenden Nutzung der OS-Plattformen steht schließlich die fehlende Einheitlich­keit der „Bindungs­wirkung“ der Entscheidungen einzelner Streit­beilegungs­stellen entgegen. Verbraucher wie auch Händler sind sich oftmals nicht im Klaren darüber, welche genauen Folgen aus einer Streit­beilegung entstehen.

So erklärt es sich, dass von den eingereichten 24.000 Beschwerden nur 480, also 2 %, bei nationalen Streit­beilegungs­stellen landeten (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/first_report_on_the_functioning_of_the_odr_platform.pdf). Von diesen Fällen wurde die Hälfte wegen Unzuständigkeit der nationalen Schlichtungs­stelle zurück­gewiesen. Die OS-Plattform kann damit als nahezu gescheitert angesehen werden, da es ihre Haupt­aufgabe war, die Beschwerde der richtigen nationalen Schlichtungs­stelle zuzuweisen. Ein Grund hierfür ist die geringe Anzahl nationaler Schlichtungs­stellen. Die meisten Streitig­keiten zwischen Verbrauchern und Händlern werden immer noch durch direkten Kontakt zwischen beiden in Angriff genommen.

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Fehlende oder fehlerhafte Links führten zu Abmahnungen

Einige nationale Gerichte sahen in fehlenden oder fehler­haften Links wettbewerbs­rechtliche Verstöße gemäß § 3a UWG iVm mit der OS-Verordnung an, da Verbraucher nicht mehr rechtssicher auf die Streit­beilegungs­plattform gelangen könnten. Dagegen monierten zahlreiche Online-Händler die fehlende Transparenz der EU-Kommission bei der Einrichtung und Änderung der Links, die zur OS-Plattform führen sollten, und fühlten sich daher zu Unrecht abgemahnt.

Technische Probleme bei der Umsetzung

Nachdem die OS-Plattform zunächst über eine http-Adresse erreichbar war, wurde das Übertragungs­protokoll im Februar 2017 zu einer sichereren „https-Adresse (https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show) geändert. Online-Händler, die in ihrem Impressum die URL der OS-Plattform nicht aktualisierten, liefen damit Gefahr, abgemahnt zu werden. Häufig bestätigten Gerichte Abmahnungen auch bei fehlender Verlinkung, selbst wenn die OS-Plattform erst einige Tage nach dem Datum, auf das sich die Abmahnung bezieht, technisch fertig gestellt werden sollte (vgl. etwa LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16). Diese und ähnliche Entscheidungen erschienen für viele Händler schwer nachvollziehbar, zumal die Informationen über die Aktualisierung des Links, die technische Fertig­stellung der OS-Plattform usw. nicht immer leicht erkennbar und verfügbar waren. Zudem verliefen auch nach Umstellung der URL zahlreiche Klicks auf den Link nicht zur OS-Plattform, sondern zu anderen Seiten der EU-Kommission. Der Zweck mit nur einem Klick eine sichere und leicht erreichbare Streit­beilegung einleiten zu können, konnte damit in vielen Fällen von Anfang an nicht erreicht werden. Die Abmahnung der Händler scheint oftmals nicht gerechtfertigt zu sein.

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Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Aktuell ist kaum erkennbar, dass die OS-Plattform zu einer Entlastung der Gerichte oder zu effizienter Streit­beilegung beiträgt. Die technischen Probleme sowie die Intransparenz stellen hierbei die größten Problem­felder dar. Unternehmen ist jedoch dringend dazu zu raten, in ihrem Impressum weiterhin auf die Plattform zu verweisen und die Aktualität und Genauigkeit etwaiger Links regelmäßig zu überprüfen, da andernfalls Abmahnungen drohen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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