wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 28.12.2015

Fahreignungsregister

Punkte in Flensburg: Löschung und Tilgung von Punkten in Flensburg ist trickreich - die Überliegefrist beachten

Überliegefrist bei Punkten in Flensburg

Fachbeitrag von Tim Geißler

Wer schon mal Punkte in Flensburg kassiert hat, weiß: Die sind nicht so schnell wieder weg und irgendwann wird sogar die Fahrerlaubnis eingezogen, wenn das Punktekonto zu stark angewachsen ist. Regelmäßige Punktesammler sind allerdings mit einer weiteren Herausforderung konfrontiert: Es gibt zwei Zeitpunkte, wann Punkte getilgt und/oder gelöscht werden. Zum einen werden die Punkte nach einer bestimmten Frist getilgt und zum anderen gibt es noch eine sogenannte „Überliegefrist“, bis die Punkte endgültig aus dem Register gelöscht werden. Die Frist bis zur endgültigen Löschung beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Tilgung und in dieser Zeit können sie noch große Probleme für die Fahrerlaubnis bereiten.

Werbung

Grundsätzliches zu Punkten in Flensburg

Um überhaupt Punkte auf seinem Konto in Flensburg zu haben, muss der Verkehrsteilnehmer erst einmal nicht im Sinne des Gesetzes mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen und wirksam zu einer Buße verurteilt worden sein. Punkte können auch für Verstöße eingetragen werden, die man z.B. mit dem Fahrrad begeht. Ist dies geschehen und die Punkte wurden auf dem Konto gutgeschrieben, beginnt die Tilgungsfrist. Nach Ablauf derselben werden die Punkte getilgt – aber nicht endgültig gelöscht. Interessant ist dabei, dass sich die Tilgung nach der Anzahl der Punkte bemisst:

Eintragung mit 1 Punkt: Tilgung nach 2,5 / Löschung nach 3,5 Jahren

Eintragung mit 2 Punkte: Tilgung nach 5 / Löschung nach 6 Jahren

Eintragung mit 3 Punkte: Tilgung nach 10 / Löschung nach 11 Jahren

Dabei zählt jeder Punkt in Bezug auf die Tilgung und Löschung einzeln. Die Tilgungsfrist bestehender Punkte wird also durch neu hinzukommende nicht beeinflusst. Hat man 8 Punkte erreicht, ist mit dem Autofahren erst einmal Schluss – der Lappen ist weg, da die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Die Tücken der einjährigen Überliegefrist

Ist die Tilgung eingetreten, so dürfen die Punkte beispielsweise den Gerichten nicht mehr mitgeteilt werden. Also haben sie keine Relevanz mehr für neue Entscheidungen (z.B. für die Höhe von Geldbußen), auch wenn sie noch im System gespeichert sind. Das Ganze hört sich erstmal unproblematisch und logisch an. Aber: Jeder weiß, dass die Behörden manchmal etwas länger brauchen und ein Bußgeldbescheid nicht am nächsten Tag ankommt.

Hier ein Beispiel:

Ein Autofahrer hat im November 2015 7 Punkte auf seinem Konto, einer wird jedoch zum 2. Januar 2016 getilgt, sodass nur noch 6 Punkte auf dem Konto wären. Am 20. Januar 2016 kommt ein Bußgeldbescheid an, der auch einen Punkt in Flensburg als Strafe vorsieht. Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Verkehrsverstoß fand im Oktober statt; also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene noch 7 Punkte hatte. Jetzt kommt die böse Überraschung: Der Punkt, der zum Januar hin getilgt wurde, aber noch ein Jahr gespeichert ist, hat dennoch Auswirkungen. Schließlich war er zum Zeitpunkt des Verstoßes noch vorhanden. Da seit dem 1. Januar 2015 das sogenannte „Erreichensprinzip“ gilt, ist entscheidend, ob zu irgendeinem Zeitpunkt 8 Punkte erreicht wurden. Es kommt somit nicht auf die Eintragung des 8. Punktes an. In diesem Beispiel wäre der Verkehrssünder seinen Führerschein los.

Ausweg des Führerscheinverlustes: Bei 6 Punkten muss gewarnt werden

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Sobald ein Fahrer 4 und dann 6 Punkte erreicht hat, muss er „ermahnt“ werden. Ihm wird kostenpflichtig ein Schreiben übersandt, aus dem sich der Punktestand und die möglichen Folgen (8 Punkte = Entziehung) ergeben müssen. Teilweise werden Punkte jedoch in einer so kurzen Zeit gesammelt, dass eine Warnung seitens der Behörde gar nicht mehr möglich ist. Das ist der Fall, wenn ein Fahrer 4 oder auch 5 Punkte hat und in ziemlich kurzer Zeit weitere Verstöße begeht und die 8-Punkte-Grenze überschreitet. Dann kann – mit Unterstützung eines Rechtsanwalts – eine Herabstufung auf 7 Punkte bewirkt werden und die Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Greift diese Ausnahmeregel nicht und man konnte den Führerschein nicht „retten“, so werden alle Punkte nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gelöscht.

Unser Tipp: Punkte im Vorhinein mit anwaltlicher Hilfe vermeiden!

Ist der Lappen einmal weg, ist man – überspitzt gesagt – als Verkehrssünder in der Datei abgespeichert. Deshalb lohnt es sich immer wieder, gegen die Bußgeldbescheide direkt mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen. Häufig sind bei Blitzern Messfehler im Spiel oder es schleichen sich kleinere Verfahrensfehler ein, die eine Punktevergabe direkt ausschließen. Unser Rat: Wehren Sie sich gegen jeden Punkt!

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1698

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1698
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!