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Verkehrsrecht | 11.04.2016

Fahrverbot

Rechtsinfo zum Fahrverbot: Kann ein Fahrverbot vermieden werden?

Anwalt beantwortet Fragen zum Thema Fahrverbot: Die Vermeidung (Teil 2)

Der geneigte Verkehrs­teilnehmer wird sagen: Halte dich an die Verkehrs­regeln. Dem ist grund­sätzlich nichts entgegen zu halten, doch jeder tappt mal in eine Falle. Wenn nun also nach den o.g. Grund­sätzen ein Fahrverbot grund­sätzlich verwirkt ist, gibt es trotzdem noch Auswege, um das Fahrverbot vermeiden zu können. Die zentralen Ansatz­punkte sind das sog. Augenblicks­versagen und die Kompensation des Fahrver­botes.

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Fahrverbot kann durch das sog. Augenblicksversagen vermieden werden

Das sog. Augenblicks­versagen ist von der Rechtsprechung als ein Grund entwickelt worden, einen Verkehrs­verstoß aus­nahmsweise nicht als grob einzustufen. Das Augenblicks­versagen ist eine besondere Art der Fahrlässig­keit, nämlich die nur leichte, nicht weiter vorwerfbare Fahrlässig­keit durch momentane Unaufmerksamkeit. Zudem muss das Augenblicks­versagen entschuldbar sein, es darf also nicht auf besonders grober Nachlässigkeit beruhen. Von einem entschuldbaren Augenblicks­versagen geht die Rechtsprechung u.a. aus bei einem Übersehen eines einmalig aufgestellten Verkehrs­schildes oder der Nicht­erkennung der Tatsache, dass die Messstelle sich bereits innerorts befindet, wenn die Umgebungs­bebauung diesen Eindruck auch nicht vermittelt. Die Anhalts­punkte sind hier jedoch vielfältig, eine Beratung im Einzelfall unersetzbar.

Unter besonderen Umständen kann das Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße ersetzt werden

Die Kompensation des Fahrver­botes ist ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall. Nach § 4 Abs. 4 BKatV ist die Geldbuße „angemessen“ zu erhöhen, wenn „aus­nahmsweise“ von einem Fahrverbot abgesehen wird. Diese sehr unbestimmte Vorschrift ist durch die Rechtsprechung ausgekleidet worden. So wird „aus­nahmsweise“ teils sehr wörtlich genommen. Die Rechtsprechung der Amts­gerichte ist regional sehr unterschiedlich. Stets bedarf es jedoch des Vortrages, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt, die Folgen eines Fahrver­botes also so gravierend sind, dass es nicht vertretbar erscheint, trotzdem darauf zu beharren. Zumeist wird „verlangt“, dass im Falle eines Fahrver­botes der Verlust des Arbeits­platzes droht, was durch Vorlage des Arbeits­vertrages und einer Arbeitgeber­bescheinigung nach­zuweisen ist. Außerdem dürfen keine adäquaten Möglichkeiten vorliegen, das Fahrverbot zu überbrücken. So wird am Fahrverbot z.B. festgehalten, wenn das Fahrverbot durch Inanspruch­nahme des Jahres­urlaubes kompensiert werden kann, wenn Verwandte oder Mitarbeiter Fahrten übernehmen können oder wenn ein Ersatz­fahrer angestellt werden kann.

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Betroffene sollten sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen

Wie bereits erläutert, sind auch hier die Möglichkeiten, aber auch die Einschränkungen schier unüberschaubar und man muss auch darauf achten, bei welchem Gericht bzw. welchem Richter man landet. Auch hier bedarf es also stets der konkret auf die Mandanten­bedürfnisse ausgerichteten Beratung.

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