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Versicherungsrecht | 07.12.2018

Berufs­unfähigkeit und Krankentage­geld

Rechtstipp: Wann trotz Eintritts der Berufs­unfähigkeit Krankentage­geld nicht zurück­zuzahlen ist

Rück­forderungen­ansprüche mit Hilfe der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB entgegentreten

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über einige wichtige Umstände im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zurück­zahlung von Krankentage­geld bei Eintritt der Berufs­unfähigkeit.

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Oftmals verhält es sich so, dass ein Versicherungs­nehmer sowohl eine Kranken­tagegeld­versicherung, als auch eine Berufs­unfähigkeits­versicherung unterhält. Hierdurch ist er lückenlos gegen das Risiko versichert, seiner Erwerbs­tätigkeit nicht mehr nachgehen zu können.

Krankentagegeld gibt es bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit

Die Kranken­tagegeld­versicherung zahlt, so lange die Arbeits­unfähigkeit besteht bis zum Eintritt der Berufs­unfähigkeit und die Berufs­unfähigkeits­versicherung zahlt entsprechend ab dem Eintritt der Berufs­unfähigkeit.

Zuviel gezahltes Geld kann zurückgefordert werden

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Prüfung des Berufs­unfähigkeits­versicherers viele Monate in Anspruch nimmt und die Leistung dann am Ende der Prüfung entsprechend rückwirkend für viele Monate bewilligt wird.

Hierüber ist der Kranken­tagegeldversicherer zu informieren, welcher dann bedingungs­gemäß die Kranken­tagegeld­zahlungen ab Eintritt der Berufs­unfähigkeit zurück­fordern wird. Hierbei kann es sich um erhebliche Beträge in Höhe von vielen tausend Euro handeln.

Das Geld ist nicht mehr vorhanden

Häufig steht dieses Geld dann jedoch nicht mehr zur Verfügung, weil regelmäßig sowohl das Krankentage­geld, als auch die Berufs­unfähigkeits­rente geringer sind als das, was der Versicherungs­nehmer bei Fortsetzung seiner Erwerbs­tätigkeit verdient hätte. Dem Versicherten kann dann die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zu Hilfe kommen.

Darin heißt es:

Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Der Versicherte kann also grund­sätzlich damit argumentieren, dass er das erhaltene Krankentage­geld bereits zu Bestreitung seiner Lebens­haltungs­kosten verbraucht hat. Hierzu besteht umfangreiche Rechtsprechung, die im Einzelnen sehr facetten­reich ist.

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Bei übermäßigen Ausgaben droht Bereicherungswegfall

Einschränkungen bestehen, wenn der Versicherte übermäßige Ausgaben getätigt hat, er also beispiels­weise das Empfangene für außergewöhnliche Dinge, insbesondere Luxus­artikel verwendet hat. Grund­sätzlich besteht auch kein Bereicherungs­wegfall wenn das Krankentage­geld zur Schulden­tilgung verwendet wurde. Es kommt mithin häufig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Verzicht der Rückzahlung seitens des Versicherers

Nach meiner Erfahrung besteht jedoch auch oftmals eine gewisse Bereitschaft des Kranken­tagegeld­versicherers, auf die Rück­zahlung oder Teile der Rück­zahlung zu verzichten, insbesondere wenn die Forderung schon aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungs­nehmers wirtschaftlich nicht durch­zusetzen wäre.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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