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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 29.01.2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Regelungen zur Einbeziehung von AGB in den Vertrag: Wie Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden können

AGB erleichtern die tägliche Vertragsabwicklung und bieten eine gewisse Sicherheit

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind heutzutage Standard. Sie können sowohl gegenüber Verbraucher-Kunden als auch gegenüber anderen Unternehmen eingesetzt werden. Sie erleichtern nicht nur die tägliche Vertragsabwicklung, sondern bieten auch eine gewisse Sicherheit. Allerdings nützen die besten AGB wenig, wenn sie bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Wie genau eine wirksame Einbeziehung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nur im Verhältnis zu Verbrauchern geregelt (B2C). Aber auch im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) gibt es einiges zu beachten!

Einbeziehung bei Verbraucherverträgen (B2C)

Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB bei Verträgen mit Verbrauchern dann wirksam einbezogen, wenn der Verwender bei Vertragsschluss dem Vertragspartner einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB gibt und der Kunde die Möglichkeit hat die AGB zur Kenntnis zu nehmen und der Kunde mit der Geltung auch einverstanden ist.

Verwender und Verbraucher müssen sich demnach über die Einbeziehung einig sein. Diese Einigung muss bei Vertragsschluss vorliegen.

Achtung: Der Abdruck der AGB auf der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder einer Empfangsbestätigung ist zu spät!

Fehlt eine der benannten Voraussetzungen, führt das zwar nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Der Vertrag kommt vielmehr zu Stande, nur ohne AGB.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Ausdrücklicher Hinweis: Der Hinweis auf die AGB kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sinnvoll ist, den Hinweis bereits im Rahmen des unterbreiteten Angebots aufzunehmen. Den Hinweis muss der Kunde aber selbst bei nur flüchtigem Lesen erkennen können.

Achtung: Der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Angebots ohne Hinweis auf der Vorderseite genügt nicht! Es ist bei Verträgen mit Verbrauchern stets ein Hinweis und der Abdruck erforderlich!

Möglichkeit der Kenntnisnahme: Sind beide Vertragspartner beim Vertragsschluss vor Ort anwesend, müssen die AGB vorgelegt und bei Bedarf ausgehändigt werden. Bei Verträgen per Post, e-Mail oder Fax müssen die AGB übersandt werden bzw. dem Verbraucherkunden zur dauerhaften Speicherung zur Verfügung gestellt werden. Bei telefonischen Vertragsabschlüssen, kann der Verbraucher auf die Kenntnisnahme verzichten.

Praxistipp:

Möglichkeit zur Kenntnisnahme setzt auch voraus, dass die AGB lesbar, übersichtlich und leicht verständlich sind!

Einverständnis: Als dritte Voraussetzung muss der Verbraucherkunde mit der Einbeziehung einverstanden sein. Das Einverständnis wird allerding vermutet, wenn der Vertrag nach der Möglichkeit zur Kenntnisnahme (Nr. 2) zu Stande kommt.

Einbeziehung bei Verträgen mit Unternehmen (B2B

Die in § 305 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen gelten ausdrücklich nur bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Aber auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr muss einiges bei der Einbeziehung beachtet werden, wenn auch in erleichterter Form.

Wie auch bei Verbraucherverträgen muss eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über die Einbeziehung bestehen. Die Einigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen oder auch durch schlüssiges Verhalten.

Unproblematisch ist die ausdrückliche Einigung. Wird bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart, dass die AGB gelten sollen, braucht der Verwender seinem Unternehmer-Kunden die AGB noch nicht einmal aushändigen. Der Unternehmer-Kunde braucht noch nicht einmal Kenntnis von den maßgeblichen AGB haben. Es genügt allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Nur auf Wunsch sind die AGB zuzusenden!

Probleme können bei einer Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten auftreten. Voraussetzung hierbei ist, dass der Verwender auf die AGB hinweist und der Unternehmer-Kunde der Geltung nicht widerspricht. Der Hinweis muss klar und verständlich auf die AGB Bezug nehmen, sodass der Unternehmer-Kunde sich Kenntnis vom Inhalt verschaffen kann.

Achtung: Der Hinweis muss bei den Vertragsverhandlung erfolgen! Allein der Umstand dass AGB in vorangegangenen Verträgen bereits verwendet wurden oder auf Rechnungen abgedruckt waren, genügt nicht! Das gilt selbst dann, wenn die oft zu lesenden Klausel aufgenommen worden ist, wonach die AGB auch für zukünftige Verträge gelten sollen.

Ausnahme: Nur bei ständigen Geschäftsbeziehungen kann unter Umständen etwas anderes gelten.

Praxistipp:

In jedem neuen Vertrag (auch mit dem gleichen Geschäftspartner) sollten die AGB immer wieder neu einbezogen werden!

Beim sog. Kaufmännischen Bestätigungsschreiben gilt die Besonderheit, dass wenn dieses Bestätigungsschreiben den Hinweis auf die AGB enthält, diese Vertragsbestandteil werden, wenn und soweit der Unternehmer-Kunde nicht widerspricht. Aber auch hier reicht der Abdruck auf der Rückseite allein nicht aus. Der Hinweis auf der Vorderseite ist zwingend erforderlich.

Der Widerspruch kann ausdrücklich oder ebenfalls durch schlüssiges Verhalten erfolgen. So etwa wenn der Unternehmer-Kunde auf seine eigenen AGB verweist.

Probleme treten in der Praxis zudem auf, wenn sich die eigenen AGB mit denen des Vertragspartners widersprechen und jeder eine sog. „Abwehrklausel“ in seinen AGB aufgenommen hat. Der früher angenommene Grundsatz des letzten Wortes gilt nicht mehr! Nach der aktuellen Rechtsprechung gelten in dieser Konstellation beide AGB soweit sie übereinstimmen. Im übrigen gilt das Gesetz!

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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