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Arbeitsrecht | 18.10.2018

SOKA-Bau-Beiträge

SOKA-Bau bittet zur Kasse: Landschafts­bau kommt mit blauem Auge davon

Keine Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau, da mehr Arbeits­stunden auf Tätigkeiten des Garten- und Landschafts­baus entfallen als auf Arbeiten, die gemäß VTV Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau auslösen.

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Ein Unternehmen, das gegenüber der Sozialkasse der Bau­wirtschaft (SOKA-Bau) fehlerhafte oder missverständliche Angaben macht, muss sich auf Beitrags­forderungen einstellen. Solche Fehler lassen sich zwar auch später noch klarstellen. Dafür muss man aber unter Umständen vor Gericht ziehen, weil die Sozialkasse selbst erst einmal Beiträge beansprucht und sich von Korrektur­mitteilungen wenig beeinflussen lässt. Das zeigt ein Fall aus dem Landschafts­bau, der vor dem Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde.

Ein Einzel­unternehmen befasst sich vornehmlich mit Garten- und Landschafts­bau: mit Rodungs­arbeiten, dem Rekultivieren oder Renaturieren von Flächen, mit dem Beschnitt von Hecken und Bäumen sowie mit Dach­begrünung und dem Anlegen von Rasen­flächen. Außerdem schreddert es Totholz und Grün­schnitt zu Mulch und übernimmt Transport­arbeiten. Dazwischen legt es Gartenwege an und führt Pflaster­arbeiten aus. Es zahlt Beiträge zur EWGaLa, der Einzugs­stelle der Sozialkasse für den Garten- Landschafts- und Sportplatz­bau.

Angemeldete aber nicht gegründete GmbH macht SOKA-Bau hellhörig

Doch dann meldet der Inhaber des Einzel­unternehmens bei der SOKA-Bau eine noch zu gründende GmbH an, die sich mit Straßenbau befassen soll. Dieser Geschäfts­plan zerschlägt sich wieder, die GmbH wird nie gegründet, das Einzel­unternehmen ist weiter im Garten- und Landschafts­bau tätig. Doch die SOKA-Bau ist hellhörig geworden.

SOKA-Bau fordert für nicht existierendes Unternehmen Beiträge

Die Sozialkasse will von der voreilig erfolgten Anmeldung nicht wieder abrücken. Sie behauptet, das existierende Einzel­unternehmen führe tatsächlich überwiegend Pflaster­arbeiten und Tiefbau­arbeiten aus. Deshalb fordert sie fast 45.000 Euro an Beitrags­nach­zahlungen für zwei Jahre und verklagt das Unternehmen.

Klage erstinstanzlich erfolgreich

In der ersten Instanz äußert der Betrieb sich inhaltlich nicht zu den Angaben und verweist nur auf Beitrags­zahlungen an die EWGaLa. Das Arbeits­gericht Berlin-Brandenburg gibt der Klage statt und verurteilt den Betrieb zur Beitrags­zahlung an die SOKA-Bau.

Berufung des gegen Urteil erfolgreich

Der Betrieb geht gegen das Urteil der ersten Instanz in Berufung. Vor dem Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg legt er nun Zahlen und Rechnungen vor, die für sich sprechen.

Hauptumsatz durch Garten- und Landschaftsbau erzielt

Im ersten der strittigen Jahre machte er demnach fast 60.000 Euro Umsatz mit Garten- und Landschafts­bau, rund 7.500 Euro Umsatz mit Beratung und etwas über 5.000 Euro Umsatz mit Transport­arbeiten, dagegen weniger als 1.000 Euro mit baulichen Leistungen. Im darauffolgenden Jahr, das ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, entfallen mehr als 180.000 Euro Umsatz auf Garten- und Landschafts­bau­leistungen, dafür weniger als 8.000 Euro auf bauliche Tätigk­eiten.

Vorgelegte Rechnungen belegen auch Arbeitszeiten

Insgesamt beschreibt das Unternehmen 23 Vorhaben aus den beiden Geschäfts­jahren detailliert anhand der Rechnungen. Dagegen macht die SOKA-Bau geltend, dass reine Umsatz­angaben belanglos seien. Doch aus den vorgelegten Rechnungen gehen auch Arbeits­zeiten hervor.

LAG verneint SOKA-Bau-Beiträge nach Rechnungsprüfung

Das Landes­arbeits­gericht prüft die Rechnungen. Es kommt insgesamt zum Ergebnis, dass bei der Gesamt­arbeitszeit Tätigkeiten überwogen haben, die nicht unter den VTV fallen. („VTV“ steht für den Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe, der detailliert festlegt, welche Arbeiten SOKA-beitrags­pflichtig sind.) Entscheidend ist, dass in der Gesamt­betrachtung weitaus mehr Arbeits­stunden auf Tätigkeiten des Garten- und Landschafts­baus entfallen als auf Arbeiten, die gemäß VTV Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau auslösen.

Kosten des Berufungsverfahrens trotz erfolgreicher Berufung vom Betrieb zu tragen

Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass der Garten- und Landschafts­bau­betrieb seine Ausführungen ja schon in der ersten Instanz hätte machen können. Deshalb muss er die Kosten des Berufungs­verfahrens tragen. Doch die Beitrags­forderungen der Sozialkasse hat er erfolgreich abgewehrt.

Geltungsbereich des VTV grundsätzlich weit auslegbar

Nicht immer geht es so glimpflich ab. Grund­sätzlich wird in solchen Fällen der Geltungs­bereich des VTV recht weit ausgelegt. So gelten zwar reine Gartenerd­arbeiten und Rasenbau­arbeiten nicht als beitrags­pflichtig zur Sozialkasse der Bau­wirtschaft. Doch das kann beim Wegebau, beim Anlegen von Seiten­befestigung an Straßen oder Fahrrad­wegen sowie bei der Melioration etwa durch Drainierungen schon anders aussehen: Solche Arbeiten können eine SOKA-Beitrags­pflicht begründen. Und zwar unabhängig davon, ob sie „von ihrem Gepräge her“ eher zum Garten- bzw. Landschafts­bau gehören oder ob sie typischer­weise in den Straßenbau bzw. Tiefbau fallen.

Einzelfallprüfung erforderlich

Schon allein deshalb ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob ein bestimmter Betrieb in einem bestimmten Jahr Beiträge zur SOKA-Bau bezahlen muss. Entscheiden lässt sich dies nur mit Blick auf die konkret ausgeführten Bauvorhaben. Außerdem setzt die Antwort genaue Kenntnisse der Rechtslage voraus. Wenn ein Rechtsanwalt allerdings feststellt, dass SOKA-Beitrags­forderungen kaum berechtigt sind, dann lohnt es sich durchaus, der Sozialkasse vor Gericht die Stirn zu bieten.

Fragebogen nicht ohne anwaltliche Hilfe ausfüllen

Die entscheidenden Weichen­stellungen beginnen schon früher: sobald die SOKA-Bau Auskunft verlangt. Es ist gefährlich, gutwillig Erfassungs­bögen auszufüllen und darauf zu vertrauen, die SOKA-Bau werde schon einsehen, dass man nicht baulich sei. Diese Strategie führt oft geradewegs in die Beitrags­pflicht. Deshalb ist es ratsam, auch Selbstaus­künfte nur in Rück­sprache mit dem Anwalt zu erteilen.

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