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Internetrecht und Vertragsrecht | 26.11.2015

Online-Handel

Salvatorische Klausel in AGB: Ein Ende mit Schrecken

Wichtige AGB-Klauseln für Online-Shops – Teil 4

Hat man sich beim Lesen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Paragraph um Paragraph, Absatz um Absatz durchgekämpft, wird es zum Abschluss oft noch einmal brenzlig. Dort findet sich allzu häufig die sogenannte salvatorische Klausel. Diese Klausel ist jedoch inhaltsleer und daher überflüssig.

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Intention der salvatorischen Klausel ist es, das gesamte Regelwerk der AGB mit einer Schlussbestimmung abzurunden. Ihre Verwendung hatte sich eingebürgert. Einen praktischen Nutzen, der ihre Verwendung rechtfertigen würde, ist hingegen nicht erkennbar. Eine typische salvatorische Klausel lautet traditionell etwa

„Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, stattdessen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung am nächsten kommt.”

Der Autor der AGB, so scheint es, macht auf diese Weise den hilflosen Versuch sich rückzuversichern für den Fall, dass ihm eine der vorangehenden AGB-Klauseln missglückt ist.

Die salvatorische Klausel - ein bloßer juristischer Brauchtum

Die salvatorische Klausel ist jedoch inhaltsleer, als bloßes juristisches Brauchtum einzustufen und damit überholt.

Denn für die Befürchtung, die Gesamt-AGB könnten durch eine einzelne unwirksame Bestimmung kippen, besteht kein vernünftiger Grund. Das Gesetzt geht von dem Grundsatz aus, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt (§ 306 Abs. 1 BGB), die Ungültigkeit einer Einzelregelung also nicht übergreift auf andere Regelungsbereiche. Den Gesetzesinhalt in der Schlussbestimmung zu wiederholen, ist daher voll und ganz überflüssig.

Aber auch der zweite Aspekt, den Verhandlungsweg zur Erzielung eines wirtschaftlich gleichwertigen Ergebnisses anzuordnen, ist nicht sinnvoll. Dies ist ein Rettungsmechanismus für den Fall einer missratenen Klausel, der Probleme selbst erst begründet.

Gesetz hat bei unwirksamen AGB-Klauseln klare Regeln

Denn auch, wenn Lücken ausgefüllt werden sollen, die unwirksame Klauseln hinterlassen, hat das Gesetz klare Regeln. Noch dazu solche von denen nicht abgewichen werden darf. § 306 Abs. 2 BGB bestimmt hier, dass an die Stelle einer unwirksamen AGB-Klausel die einschlägigen rechtlichen Vorschriften treten. Dies kann durch AGB auch nicht anders vereinbart werden.

Als Fazit ist damit festzuhalten, dass eine salvatorische Klausel mehr Schaden als Nutzen erreicht und daher besser auf sie verzichtet wird.

Bei Fragen zum Thema AGB-Gestaltung kontaktieren Sie uns gern.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.agb-berater.de.

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