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Datenschutzrecht, Internetrecht und Verbraucherrecht | 19.02.2018

Datenschutz

Schlechte Karten für Hobby-Stalker: Facebook muss auf Chronik bei Google hinweisen

Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen deutsches Datenschutz­recht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Wer früher etwas über eine andere Person heimlich in Erfahrung bringen wollte, der musste manches Mal einen Privat­detektiv einschalten. Dank sozialer Medien geschieht dies heute deutlich einfacher. Wer den Namen kennt, findet Profil­informationen von Facebook über die Person in den Ergebnis­listen von Such­maschinen wie Google. Das Landgericht Berlin hat im Bereich des Internet­rechts Facebook nun verboten, diese Bereit­stellung des Links von Anfang an zu aktivieren.

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Was der Bauer nicht kennt …

Sich bei Facebook anzumelden ist eine Sache von wenigen Minuten. Sich durch die gesamten Privat­sphäre-Ein­stellungen zu klicken, kann dagegen eine Weile dauern. Darin befinden sich Möglichkeiten, die Sichtbar­keit des eigenen Profils für andere Personen nach dem eigenen Geschmack anzupassen. Bisher war es voreingestellt, dass von der eigenen Chronik ein Such­maschinen-Link erstellt wird. Durch die prominente Platzierung von Facebook bei gängigen Such­maschinen erscheint der eigene Name bei Eingabe in das Suchfenster meist ganz oben – oft zur Freude des Ein­tippenden.

Gegen diese Praxis hat der Bundes­verband der Verbraucher­zentralen (vzbv) vor dem Landgericht Berlin geklagt. Personen­bezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden, wenn der Betroffene vorher in die Nutzung eingewilligt habe. Durch einen prominent platzierten Link auf einer Such­maschine werde in unzulässiger Weise in den Schutz personen­bezogener Daten ein­gegriffen.

Fragen kostet nichts, oder?

Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung zum Internet­recht fest­gestellt, dass die Voreinstellungen von Facebook unwirksam seien. Facebook müsse auf solche Praktiken hinwiesen, damit die Nutzer sich vorher über Art und Umfang der Verwendung ihrer Daten im Klaren sein können. Dies sei mit den derzeitigen Regelungen nicht in ausreichendem Maße möglich.

Facebook legte bereits Berufung gegen das Urteil ein. In einer Stellung­nahme beteuerte das Unternehmen, dass die Grundlagen des Falles veraltet seien. Das Verfahren begann 2015 und Facebook kündigte für 2018 im Zuge von Gesetzes­änderungen in Deutschland neue Geschäfts­bedingungen und Daten­schutz­richtlinien an. Die Verbraucher­schützer zeigten sich erwartungsgemäß erfreut über Urteil und bekräftigten, dass Facebook seine Privat­sphäre-Ein­stellungen zu sehr verstecke.

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Wer sich zeigen will, der darf das auch weiterhin

Das Urteil zeigt, dass die Gerichte das deutsche Datenschutz­recht und dessen primären Schutz des Nutzers ernst nehmen. Wer allerdings möchte, dass sein Facebook-Profil weiterhin bei den Such­maschinen zu finden ist, muss seine Privat­sphäre-Ein­stellungen entsprechend anpassen. Ansonsten gilt bei sozialen Medien wie Facebook, dass man sich zunächst durch die Einstellungen klicken sollte, bevor man Dinge über sich Preis gibt, die nicht für jedermann sind. Denn im Internet gilt: Was im Netz ist, bleibt im Netz.

Mehr Informationen zum Thema Internet­recht und Datenschutz finden Sie auf unserer Kanzlei-Webseite: https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html

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