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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 17.02.2017

Künstler­sozialkasse

Selbständige Kameraleute und die Kunst des „fach­kundigen Blicks“

Frei­berufliche Kameraleute müssen wegen künstlerisch geprägter Tätigkeit Abgabe an Künstler­sozialkasse entrichten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Für die Herstellung professioneller Filme und Videos sind Kameraleute trotz aller neuen Technik immer noch auf ihren „fach­kundigen Blick“ angewiesen. Die Tätigkeit ist damit künstlerisch geprägt, so dass Fernseh­sender und Film­produktionen für die Beschäftigung von frei­beruflichen Kamera­leuten eine Abgabe an die Künstler­sozialkasse zahlen müssen, entschied das Bundes­sozial­gericht (BSG) in Kassel in einem am 2. Februar 2017 veröffentlichten Urteil (AZ: B 3 KS 2/1 R).

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Damit muss eine Video­produktions­firma aus Sachsen-Anhalt 7.626 Euro an die Künstler­sozialkasse (KSK) nachzahlen. Das Unternehmen hatte Fernseh­beiträge für die „Tagesschau“ erstellt, aber auch Reportagen oder Sport-Live­übertragungen wurden hergestellt. Für die Produktion wurden auch vier frei­berufliche Kameraleute beschäftigt.

Videoproduktionsfirma zahlte keine Künstlersozialabgaben

Als die Deutsche Renten­versicherung Mittel­deutschland eine Betriebs­prüfung vornahm, stellte sie fest, dass das Unternehmen für die Beschäftigung der vier frei­beruflichen Kameraleute keine Künstlers­oziala­bgaben gezahlt hatte. Für diese künstlerische Tätigkeit der Kameraleute bestehe aber eine Abgabe­pflicht, so der Renten­versicherungs­träger.

Arbeit der Kameraleute keine Kunst

Die Video­produktions­firma sah dies nicht ein und bestritt, dass es sich bei der Arbeit der Kameraleute um Kunst handele. Denn mittlerweile habe es im Bereich der Video­produktion so viele technische Neuerungen gegeben, dass die Arbeit von Kamera­leuten nicht mehr einer künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen sei.

BSG: Kameraleute sind künstlerisch tätig

Dem folgte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29. November 2016 jedoch nicht. Es gebe keine „substanziellen Erkenntnisse“, dass Kameraleute nicht mehr künstlerisch tätig seien. Auch wenn der fortschreitende Einsatz audiovisueller Techniken berücksichtigt werde, erfordere es doch den „fach­kundigen Blick“, das aufzunehmende Motiv bestmöglich zur Geltung zu bringen. Ein „Automat“ könne diese Tätigkeit nicht ersetzen. Für die KSK-Abgabe­pflicht komme es aber darauf an, „dass Kameraleute in einem Tätigkeits­bereich wirken, der künstlerisch bzw. publizistisch geprägt ist“, so das Bundessozialgericht. Dies sei hier der Fall.

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