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Arbeitsrecht | 16.10.2019

Meister­brief

Selbstständiges Handwerk ohne Meister­brief: Ausübungs­berechtigung oder Ausnahme­bewilligung

Mit der richtigen Strategie zum Erfolg

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Einen zulassungs­pflichtigen Handwerks­beruf kann man auch ohne Meister­brief selbst­ständig ausüben.

Neben der Anerkennung ausländischer Qualifikationen führen folgende Wege zur Eintragung in die Handwerks­rolle:

  • die Ausnahme­bewilligung, weil die Meister­prüfung unzumutbar ist (etwa wegen Alters oder einer anderen Ein­schränkung)
  • die Ausübungs­berechtigung als Meister eines „benachbarten“ Handwerks
  • die Ausübungs­berechtigung gemäß Alt­gesellen­regelung, bei der quasi die Erfahrung als Geselle in leitender Position die Meister­prüfung ersetzt

(Einen Überblick liefert „Ohne Meisterbrief ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben“ ).

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Eigene Rechtsposition genau ausloten

Die Erfahrung zeigt: Wer sich in einem Handwerk der HWO-Anlage A ohne Meister­brief selbst­ständig machen will, muss mit einer sehr genauen Prüfung des Antrags durch die Handwerks­kammer rechnen.

Das bedeutet: Bevor der Antrag auf eine Ausnahme­bewilligung oder Ausübungs­berechtigung gestellt wird, sollte die eigene Rechts­position genau geklärt sein. Hat man einen Rechts­anspruch auf Eintragung in die Handwerks­rolle? Wo lauern Probleme? Welche Strategie bietet sich an?

Strategie mit Perspektive auf Erfolg

Die Antworten hängen vom individuellen Fall ab. Wer diesen nicht von einem Rechtsanwalt für Handwerks­recht prüfen lässt, darf sich über eine Ablehnung nicht wundern.

Das ist besonders bitter, wenn eine andere Strategie bessere Erfolgs­aussichten gehabt hätte. Ein Fall, der vom Verwaltungs­gerichts Regensburg entschieden wurde, zeigt, warum man den Weg zur Ausübungs­berechtigung klug wählen sollte.

Betriebsschlosser wollte Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung erstreiten

Ein Handwerker wollte vor dem Verwaltungs­gericht eine Ausübungs­berechtigung gemäß Alt­gesellen­regelung (§ 7b HWO) als Spengler beziehungs­weise Klempner erstreiten – erfolglos. Zuvor hatte bereits die Handwerks­kammer seinen Antrag zuvor zurück­gewiesen. Aus dem Urteil wurde jedoch klar, dass ein Antrag auf Ausnahme­bewilligung (§ 8 HWO) bessere Chancen gehabt hätte.

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Betriebsschlosser als Betriebsleiter im Klempner-Betrieb

Der Handwerker mit Ausbildung als Betriebs­schlosser war seit langem in der Blech­verarbeitung tätig, so wie sie auch Klempner ausführen. Viele Jahre war er in einer leitenden Position, erst als Vorarbeiter, dann als selbst­ständiger Betriebs­leiter. Zuletzt war er Mitgesellschafter in einer GbR gewesen, gemeinsam mit einem Maschinen­bau-Meister und in Absprache mit der zuständigen Handwerks­kammer Nieder­bayern-Oberpfalz.

Dort betreute er den Bereich Spengler­arbeiten in eigener Verantwortung, und übernahm klassische Klempner­aufträge wie das Herstellen und Montieren von Blech-Bedachungen, Dachrinnen, Fallrohren oder Kamin­verkleidungen. Er sorgte für die Ausführung und rechnete ab, bestellte das notwendige Material und stellte Personal ein.

Abschlussprüfung maßgeblich für Ausübungsberechtigung als Altgeselle

Zu Problemen kam es, als er selbst eine Ausübungs­berechtigung bei der Handwerks­kammer beantragte, um eigenständig das Spengler- beziehungs­weise Klempner-Handwerk auszuüben. Die Eintragung in die Handwerks­rolle wurde von der HWK abgelehnt. Der heute nicht mehr existierende Ausbildungs­beruf des Betriebs­schlossers entspreche der Qualifikation als Metallbauer-Geselle, nicht aber als Spengler-Geselle.

Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Handwerker ein ein­wöchiges Seminar in „Klempner­technik/Spengler­technik“ vorweisen konnte. Maßgeblich für eine Ausübungs­berechtigung als Altgeselle sei die formale Abschluss­prüfung in dem Beruf. Der Antragsteller konnte jedoch keine Gesellen­prüfung im Klempner­handwerk vorweisen.

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VG: Berufe „Betriebsschlosser“ und „Klempner“ nicht vergleichbar

Das Verwaltungs­gericht schloss sich dieser Auffassung weitgehend an. Es hielt die Berufe „Betriebs­schlosser“ und „Klempner“ nicht für vergleichbar. Blech­bearbeitung – das Zuschneiden, Stanzen, Bohren, Fräsen, Runden, Kanten von Blechen aus unterschiedlichem Material sowie das Herstellen von Kalt- und Warm­verbindungen durch Schrauben, Nieten, Kleben, Löten und Schweißen – sei für einen Klempner Kern­kompetenz. Für einen Betriebs­schlosser gehöre dies nur zu den „weiteren Kompetenzen“.

VG: Ausnahmebewilligung wäre drin gewesen

Das Urteil konstatiert klar, dass die Alt­gesellen­regelung neben ausreichender Erfahrung in leitender Position auch eine Gesellen­prüfung im angestrebten Handwerk voraussetzt. Gleich­zeitig wies das Gericht den Kläger jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Fall der Antrag auf eine Ausnahme­bewilligung nach § 8 HwO zur Durchführung von Blech­arbeiten als Teil des Klempner­handwerks große Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Für eine Eintragung in die Handwerks­rolle ohne Meister­brief mit Ausnahme­bewilligung ist eine Gesellen­prüfung nämlich nicht zwingend erforderlich. Grund für die Un­zumutbarkeit der Meister­prüfung wären neben dem Alter des Handwerkers auch seine drei Kinder gewesen. Das hatte die Handwerks­kammer ihm auch schon vor der Klage signalisiert. Die Eintragung hätte sich zwar „nur“ auf Blech­arbeiten und nicht das gesamte Klempner­handwerk erstreckt. Doch der Eröffnung eines eigenen Klempner­betriebs für Blech­arbeiten hätte nichts mehr im Wege gestanden.

Fragen zur Eintragung in die Handwerksrolle?

Haben Sie eigene Fragen zu einem zulassungs­pflichtigen Handwerk? Liegen Sie in Streit mit der Handwerks­kammer? Rechtsanwalt Dr. Meides kann Ihnen sagen, welche Strategie Erfolg verspricht. Rufen Sie einfach an: 069 9592 9790.

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