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Sexualstrafrecht und Strafrecht | 19.07.2016

Münchner-Justiz­skandal

„Sex-Gutachter“ Dr. Schwarz vom BGH freigesprochen: Ärzte dürfen mit Patienten wieder Sex haben!

Nicht jeder Sex mit einem Arzt ist gleich als sexueller Missbrauch zu verstehen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

In dem Münchner Justiz­skandal bei dem eine leitende Staats­anwältin den forensischen Psychiater Dr. Thomas Schwarz des sexuellen Missbrauchs bezichtigte, weil er ihr angeblich Medikamente gegen Sex verschrieben hatte, hat der Bundes­gerichts­hof auf die Revision der Kanzlei Lucas Stevens (Verteidiger Dr. Alexander Betz) ein wegweisendes Urteil gesprochen: Nicht jeder Sex mit einem Arzt ist gleich als sexueller Missbrauch zu verstehen.

Wörtlich heißt es:

„Die promovierte Neben­klägerin war in einer verantwortungs­vollen Stelle als „Staats­anwältin als Gruppen­leiterin“ bei der politischen Abteilung der Staats­anwaltschaft München I tätig und hatte früher dem Angeklagten als Richterin am Landgericht Gutachten erteilt. Aufgrund dieser Position hatte sie eher einen Autoritäts­vorsprung zum Angeklagten als umgekehrt“. […] Sie „hat den Plan gefasst, durch Aufnahme einer sexuellen Beziehung mit dem Angeklagten nicht nur ihren früheren Kollegen und Liebhaber Dr. Wolf (vorsitzender Richter am Landgericht München I) zu ärgern , sondern sich aufgrund des starken Interesses des Angeklagten an ihr Rezepte zu verschaffen, die sie von ihrem behandelnden Arzt nicht ausgestellt bekommen hätte. Diesen Plan hat die Neben­klägerin in der Folge zielgerichtet umgesetzt und die Aufnahme des Behandlungs­verhältnisses durch eine List erreich. Ihr Angebot „Sex für Tabletten„ hat der Angeklagte aus Sicht der Neben­klägerin aufgrund seines vorhandenen Interesses an ihr angenommen“.

BGH watscht Münchner Justiz ab

Der BGH watscht auf die Revision der Kanzlei Lucas Stevens damit die Münchner Justiz regelrecht ab, die den Psychiater zu zehn Monaten auf Bewährung verurteilten (die Staats­anwaltschaft forderte eine mehrjährige Haftstrafe ohne Bewährung) wohingegen die beteiligte Staats­anwältin für Medikamenten­miss­brauch und Betrug gegenüber ihrer Kranken­kasse nur eine kleine Geldstrafe ohne Gerichts­verhandlung erhielt.

Zitat Kanzlei Lucas Stevens:

„Wäre das erstinstanzliche Urteil rechts­kräftig geworden, dürften Ärzte mit niemandem mehr Sex haben, dem sie hin und wieder auch ärztlichen Rat geben„

Ergebnis ist, dass ein Richter den vollumfänglich geständigen Arzt für etwas verurteilte, was nicht strafbar ist und ihn sogar am Münchener Flughafen verhaften ließ. Laut dem erstinstanzlichen Urteil sollte der Arzt der ehemaligen Staats­anwältin auch noch 20.000 Euro „Entschädigung“ zahlen.

Trotz des jetzt erlangten Freispruchs, kann sich der Arzt nur bedingt freuen. Seit der Aufnahme der Ermittlungen gegen ihn ist er nicht mehr als Gutachter beauftragt worden.

Zur Klarstellung:

Das Verfahren gegen den Gutachter wurde in erster Instanz zunächst ausgesetzt – bis dahin verteidigten Herrn Schwarz: Rechts­anwälte Dr. Alexander Betz, Mathias Nanz und Serwarion Kirkidatse. Danach verteidigten ihn in erster Instanz Dr. Alexander Betz, Stephan Lucas aus der Kanzlei Lucas Stevens und Mathias Nanz, Die Revision, die wörtlich vom BGH übernommen wurde, fertigte Dr. Alexander Betz aus der Kanzlei Lucas Stevens.

BGH beweist Autonomie und Neutralität

Der Fall des Dr. Thomas Schwarz und der damit verbundene Justiz-Skandal wird auch im Kapitel „Nie mehr Sex mit der Richterin“ in meinem Buch „Sex vor Gericht“ (ab Seite 89ff, erschienen April 2016 im Knaur Verlag) ausführlich beschrieben. In dem Buch bemängle ich vor allem die derzeit stattfindende Hexenjagd gegen sog. „Sexual­verbrecher“ die durch die stattfindende „Sexismus-Debatte“ weiter angefeuert wird. Trotz der so selten einvernehmlich politischen Linie, Sex möglichst minutiös rechtlich zu regeln, beweist der BGH mit dieser Entscheidung seine Autonomie und Neutralität und lässt sich gerade nicht von Politik, Medien und vor allem den Frauen­verbänden mit ihrem Sexismus­wahn beeinflussen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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