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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 15.04.2016

VW-Abgas­skandal

Sitten­widrige vor­sätzliche Schädigung - Verbraucher können gegen VW Ansprüche aus dem Deliktsrecht geltend machen

Delikts­recht kann im Abgas-Skandal als Allzweck­waffe gegen Volkswagen angesehen werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Max Ostermann

Volkswagen hat durch seine Manipulation eine vor­sätzliche Sitten­widrige Schädigung begangen. Jedem Kunden steht daher ein Anspruch, unabhängig vom Alter des Fahrzeuges, zu. Dies betrifft auch Kunden anderer Konzern­marken, da Volkswagen auch als Zulieferer für andere Hersteller auftritt.

Rückrufaktion von Volkswagen verläuft bisher nur schleppend - Es droht Verjährung

Die Volkswagen AG steht bei der Auf­bereitung des Abgas-Skandals nach wie vor am Anfang. Die Rückruf­aktion verläuft schleppend. Während Volkswagen suggeriert, dass für die Abgas-Problematik insgesamt bereits eine Lösung parat steht, hat das Kraft­fahrt­bundes­amt tatsächlich generell noch kein grünes Licht für den Rückruf gegeben. Käufer des Passats sollten sich ersten Ankündigungen nach bereits Ende Februar in den Werk­stätten einfinden. Bisher ist jedoch noch nichts Konkretes passiert. Bei dem Tempo kann sich jeder Käufer eines Volkswagens nur fragen, wann sein Fahrzeug zurück­gerufen wird und ob dies überhaupt noch in diesem Jahr geschieht.

Die juristische Gefahr ist dabei schnell ausgemacht: Die Verjährung der Ansprüche droht.

Drei Angriffs­richtungen stehen dem Kunden zu

1. Die Gewähr­leistung - gegen den Händler - mit einer Verjährung von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges

2. Die Garantie - gegen den jeweiligen Garantie­geber - die Verjährung hängt von der Garantie­dauer ab.

3. Delikts­recht gegen Volkswagen. Die Verjährung läuft ab Kenntnis, also ab 2015.

Das heißt, dass jeder Kunde eines betroffenen Fahrzeugs einen Anspruch hat, der noch nicht verjährt ist. Ein Anspruch aus dem Delikts­recht besteht in jedem Fall.

Manipulation durch Volkswagen betrifft auch Kunden anderer Hersteller

Das Delikts­recht kann im Abgas-Skandal als Allzweck­waffe des Verbrauchers gegen Volkswagen angesehen werden. Der Anspruch richtet sich nach dem Paragrafen 826 BGB. Volkswagen hat durch seine Manipulation eine vor­sätzliche Sitten­widrige Schädigung begangen. Das betrifft auch Kunden anderer Hersteller, wie Skoda, Audi oder Porsche. Denn Volkswagen tritt hier als Zulieferer auf.

Manipulation wirkt sich auf Verkaufswert des Fahrzeugs aus

Ein Schaden ist auf jeden Fall entstanden. Unabhängig davon, ob nach dem Rückruf eine Einbuße bei den Fahrzeugen auftritt - also die Leistung oder der Verbrauch schlechter wird - hat das Fahrzeug ein Malus. Wie ein Unfall­schaden, kann dieser Malus nicht beseitigt werden. Das Fahrzeug kann noch so fachgerecht hergestellt werden, die Manipulation haftet dem Fahrzeug an. Das wirkt sich, wie ein Unfall­schaden, auf den Verkaufs­wert aus. Viele Mandanten berichten uns, dass sie erst Rechtsrat gesucht haben, nachdem sie fest­gestellt haben, dass das Fahrzeug zu keinem hinnehm­baren Preis verkauft werden kann.

Deliktische Ansprüche verjähren ab Kenntnis

Ansprüche bestehen für jeden betroffenen Auto­besitzer, unabhängig von dem Modell, der Marke oder dem Hersteller und vor allem unabhängig vom Kaufdatum - bis heute. Denn die sogenannten deliktischen Ansprüche verjähren ab Kenntnis. Kenntnis hatte jeder Verbraucher mit dem Beginn der Bericht­erstattung in den Medien im Jahre 2015.

Fahrzeughalter sollten Ansprüche umgehend anmelden

Da sich der Rückruf hinzieht, sollten betroffene Fahrzeug­halter ihre Ansprüche jetzt anmelden und damit die ablaufenden Fristen wahren. Ist das geschehen, kann der Fahrzeug­halter individuell entscheiden, was für ihn der beste Weg ist.

Rückabwicklung oder Geltendmachung der Wertminderung

Bei einem relativ neuen Fahrzeug käme eine Rück­abwicklung in Betracht. Eine Rück­abwicklung geht immer einher mit dem Abzug des bisher gezogenen Nutzungs­vorteils. Ist das Fahrzeug sehr alt oder viel gefahren, kann es stattdessen wirtschaftlich sinnvoller sein, den Schaden geltend zu machen, der sich aus der Wert­minderung ergibt.

Welcher Anspruch wirtschaftlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Letztendlich ist natürlich auch entscheidend, ob der Verbraucher sein Fahrzeug behalten möchte.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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