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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 17.07.2019

VW-Abgas­skandal

Spektakuläres Urteil aus Erfurt: VW zur Rücknahme eines Audi A8 3.0 TDI Euro 5 (EA 897) verurteilt

Anspruch auf Rückgabe wegen sittenwidriger Schädigung

Der ansonsten in weiten Teilen eher nicht so verbraucher­freundlich urteilende Osten der Republik wartet nun mit einem wahrlich spektakulären Urteil gegen Volkswagen auf und verurteilt den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme eines Audi A8 mit einem 3.0l-Motor Euro5 der Baureihe EA897 (Urteil vom 03.07.2019, Az. 10 O 408/18).

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In der Begründung heißt es, der sich weitestgehend auf ein „einfaches Leugnen“ beschränkende Vortrag der Beklagten (die Volkswagen AG) sei nicht geeignet, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass sie an der Entwicklung des unstreitig in diversen Fahrzeugen aus dem Gesamt­konzern eingesetzten Motors zumindest entscheidend mit­beteiligt gewesen sei.

VW kann Zweifel am Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung nicht entkräften

Der Motor sei nach Auffassung der Kammer auch nicht anders zu behandeln als der hinlänglich bekannte Motor EA 189. Auch im vorliegenden Fall sei von einer unzulässigen Abschalt­einrichtung auszugehen. Es sei fest­zustellen, dass sich Volkswagen im Kern auf ein „einfaches Bestreiten der Gleich­stellung mit dem Motor EA 189 beschränkt“, im Übrigen aber der Vortrag nicht geeignet sei, das Vorliegen einer illegalen Abschalt­einrichtung in Frage zu stellen. Der Kläger habe nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Volkswagen offen­sichtlich scheue, ausdrücklich zu behaupten, eine (illegale) Abschalt­einrichtung liege im streit­gegen­ständlichen Fahrzeug nicht vor.

Auch Gericht in Erfurt stuft Verhalten als sittenwidrig ein

Auch nachfolgend habe sich die Volkswagen AG nicht entsprechend klar geäußert, zur Überzeugung des Gerichts auch aus gutem Grund. „Welchen anderen Hintergrund außer einer illegalen Abschalt­einrichtung sollte die Anordnung des KBA haben?“, fragt sich die Kammer. „Warum solle sich die Audi AG einer Aufforderung des KBA beugen, wenn tatsächlich nichts Illegales vorläge?“, rätselt die Kammer weiter. offen­sichtlich sei die Audi AG durch Kooperation einem öffentlichkeits­wirksamen förmlichen Bescheid nur zuvor­gekommen. Der Motor EA 897 sei daher identisch dem Motor EA 189 zu behandeln. In der Sache selbst qualifizierte das Gericht das Verhalten des VW-Konzerns als sittenwidrig.

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Vorgehen kann weder als „Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ bezeichnet werden

Die Täuschung durch VW diene - andere Motive seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kosten­senkung (und möglicher­weise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwand­freie, aber teurere Lösungen der Abgas­reinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umwelt­freundlichen Prüfstand­werte Wettbewerbs­vorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinn­streben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden und Wett­bewerbern gebe dem Handeln das Gepräge der Sitten­widrigkeit und ließe das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als „Kavaliers­delikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen.

VW nutzt Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zum eigenen Vorteil aus

Hinzu trete, dass man bei VW durch die Manipulation der Motor­steuerungs­software einen Teil des Motors beeinflusst habe, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und VW darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten sei auch bei Anwendung eines durch­schnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig zu bewerten. Das Verhalten wiege umso schwerer, als es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handele, die durch ihr unredliches Verhalten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte habe die Ahnungs­losigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

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Gericht erteilt Wackelpudding-Taktik von VW eine deutliche Absage

„Wir hatten zwar bereits früher in einem vergleichbaren Verfahren mit 3.0 TDI Euro5-Motor gewonnen. Dieses Urteil bedient sich jedoch einer an Deutlichkeit kaum zu über­bietenden Sprache, die der Wackel­pudding-Taktik der Beklagten eine deutliche Absage erteilt. Wackel­pudding deshalb, weil es mit den Aussagen der Volkswagen AG in den Abgas­skandal-Verfahren so ist, als wolle man einen Pudding an die Wand nageln. Ich begrüße es gerade vor diesem Hintergrund sehr, dass immer mehr Richter den Mut haben, sich auf die Seite des Betroffenen stellen und tatsächlich das auszusprechen, was jeder schon lange geahnt hat - nämlich dass auch die älteren Premium­modelle wie der A8 von Audi mit Schadstoff­norm Euro5 mit einer Abschalt­vorrichtung bestückt sind,“ freut sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert aus Köln über diesen weiteren Erfolg seiner Kanzlei, die damit ihre Stellung als führende Kanzlei in der rechtlichen Aufarbeitung des Abgas­skandals untermauert.

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